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Das SEPA-Lastschriftverfahren kommt

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Auch wenn das SEPA-Lastschriftverfahren erst zum 1. Februar 2014 als alleinige Lösung zum Einsatz kommt, beginnen bereits jetzt die Umstellungsprozesse in zahlreichen Unternehmen.

Schriftliches Mandat als Bürokratiehürde

Das SEPA-Lastschriftverfahren bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die sich insbesondere für Onlinehändler eher negativ auswirken werden. Während man bisher den Auftrag für eine Einzugsermächtigung formlos erteilen konnte, ist zukünftig ein schriftliches Mandat des Kontoinhabers erforderlich. Dies bedeutet, dass der Kunde seinen Abbuchungsauftrag nur per Post erteilen kann. Im Onlinehandel, wo alles schnell gehen muss und selbst kleinste Verzögerungen zu einem Bestellabbruch führen können, ist ein solches Formerfordernis Gift für jede Handelsbeziehung, da es einen Medienbruch darstellt.

Schlechte Karten für Onlinehändler

Doch gibt es noch weitere Neuregelungen zuungunsten der Händler. Der Abbuchende muss den Inhaber des Kontos in Zukunft immer mindestens 14 Tage vor der Vornahme der Abbuchung darüber informieren. Somit ist es nicht mehr möglich, einen Zahlbetrag sofort einzuziehen. Damit gehen die Händler ein verstärktes Risiko ein, wenn sie das Lastschriftverfahren zur Zahlung im Onlineshop anbieten.   Hinzukommt, dass die Frist für die Rückgabe von Lastschriften von sechs auf acht Wochen verlängert wird. Die Unternehmer haben somit mindestens zehn Wochen Ungewissheit, ob sie ihr Geld wirklich bekommen und behalten dürfen. Wenn das schriftliche Mandat nicht korrekt oder gar nicht erteilt wird, ist die Rücklastschrift sogar innerhalb von 13 Monaten möglich. In der Praxis werden diese Entwicklungen höchstwahrscheinlich dazu führen, dass viele Onlinehändler das Lastschriftverfahren gar nicht mehr als Zahlungsmethode anbieten können.

Praxistipp

Machen Sie sich schon jetzt Gedanken darüber, welche Auswirkungen das SEPA-Verfahren auf Ihr Unternehmen haben könnte. Im besten Fall müssen Sie „nur“ Ihr Geschäftspapier neu drucken lassen, damit die Kontonummer und Bankleitzahl durch IBAN und BIC ersetzt werden. Wenn Sie jedoch im Onlinehandel tätig sind und das Lastschriftverfahren als Bezahlmethode anbieten, müssen Sie sich auch um die technische Umsetzung kümmern. Planen Sie neue Abläufe, in denen das schriftliche Mandat sowie die Informationspflicht berücksichtigt sind.   Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 10. Januar 2013

 


Bildnachweise: © Maurice Tricatelle/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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