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Das sollten Unternehmer zur Entfernungspauschale wissen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Das Hin und Her in den letzten Jahren in Bezug auf die Entfernungspauschale hat bei den meisten Selbständigen viel Verwirrung gestiftet.

Zuerst durften die Fahrtkilometer nicht mehr abgesetzt werden, dann doch wieder – aber wie ist denn nun die gegenwärtige Situation?

Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Entfernungspauschale

Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. Dezember 2008 ein sensationsträchtiges Urteil beschlossen (2 BvL 1/07). Dieses sorgt dafür, dass die ursprüngliche Regelung zur Entfernungspauschale wieder aufgenommen wird. Dies bedeutet, dass Kosten, die für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte anfallen, wieder vollständig von der Steuer abgesetzt werden können. Die Streichung der ersten 20 Kilometer entfällt also.

Ebenso können die Kosten für die Nutzung von Bus, Bahn & Co. und Aufwendungen, denen ein Verkehrsunfall zugrunde liegt, wieder geltend gemacht werden. Diese Regelungen gelten rückwirkend auch für das Steuerjahr 2007.

Die aktuell gültigen Pauschalbeträge

Die Entfernungspauschale beträgt pro Kilometer 30 Cent. Wenn nicht ein eigenes oder geleastes Auto verwendet wird, ist der anzusetzende Betrag pro Jahr bei 4.500 Euro gedeckelt. Zusätzlich kann höchstens einmal in der Woche eine Heimfahrt zur Familie geltend gemacht werden. Auch hier wird ab dem ersten Entfernungskilometer mit 30 Cent gerechnet. Welches Verkehrsmittel genutzt wird, spielt keine Rolle.

Die Strecke

Es muss grundsätzlich die kürzeste Verbindung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz gewählt werden. Es ist auch möglich, einen längeren Weg anzusetzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn die längere Strecke verkehrsgünstiger ist, also in kürzerer Zeit zurückzulegen ist als die kurze Strecke. Die Entfernung zu einer weiter entfernten Zweitwohnung darf nur dann angesetzt werden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz handelt.

Empfehlung für Sie

Kontrollieren Sie am besten gleich Ihren Steuerbescheid aus dem Jahr 2007 dahingehend, ob die Entfernungspauschale gekürzt wurde. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie beantragen, dass der Bescheid berichtigt wird.

Quelle: Haufe Info-Brief 6/09


Bildnachweise: © stokkete/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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