Wer sich gegenüber dem Finanzamt unkooperativ zeigt, könnte das künftig teuer bezahlen. Denn bereits seit Ende 2008 steht der Behörde mit dem Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2b Abgabenordnung) ein neues Druckmittel zur Verfügung, das Steuerpflichtige zu mehr Mitwirkung bewegen soll.
So teuer kann es werden
Das Verzögerungsgeld ist immer eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes. Die Behörde muss also zunächst entscheiden, ob sie es überhaupt festsetzt. Anschließend kommt die Frage, wie hoch die Sanktion ausfallen soll. Hierbei hat der Gesetzgeber einen Betrag zwischen 2.500 Euro und 250.000 Euro vorgesehen, wobei es natürlich immer auf den Einzelfall ankommt. Das Amt wird also verschiedene Aspekte abwägen und beispielsweise berücksichtigen, ob es sich um einen erstmaligen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten handelt oder wiederholte Verweigerung vorliegt. Außerdem ist zu berücksichtigen, wie stark die Behörde bei der Außenprüfung behindert wird. Man kann aber davon ausgehen, dass der Mindestbetrag von 2.500 Euro in jedem Fall als angemessen betrachtet wird. Nach einem BFH-Beschluss (16. Juni 2011 – Az. IV B 120/10) ist es jedoch unzulässig, dass wegen derselben Pflichtverletzung mehrfach ein Verzögerungsgeld verhängt wird.
Warum das Verzögerungsgeld so gefährlich ist
Bisher hatte das Finanzamt zwei Möglichkeiten, um unwilligen Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen auf die Sprünge zu helfen: entweder schätzte es die Besteuerungsgrundlagen oder setzte ein Zwangsgeld fest. Beide Sanktionen wurden aber hinfällig, wenn man sich schließlich doch noch kooperativ zeigte. Somit waren beide Möglichkeiten letztendlich Papiertiger. Beim Verzögerungsgeld ist das anders, denn es wird selbst dann nicht wieder aufgehoben, wenn man seinen Mitwirkungspflichten schließlich doch noch nachkommt. Das bedeutet im Klartext, dass das Verzögerungsgeld richtig im Geldbeutel schmerzt, weil es in jedem Fall bezahlt werden muss. Beachten sollte man außerdem, dass die Finanzbehörde ein Verzögerungsgeld nicht ausdrücklich androhen muss. Zwar soll der Steuerpflichtige auf dieses Druckmittel hingewiesen werden – einer formellen Androhung wie beim Zwangsgeld bedarf es allerdings nicht.
Kleines Trostpflaster: der Betriebsausgabenabzug
Das Verzögerungsgeld ist eine steuerliche Nebenleistung – wie beispielsweise auch Säumnis- und Verspätungszuschläge sowie Zinsen. Es stellt daher eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, wenn auch die damit zusammenhängende Steuer eine Betriebsausgabe wäre. Das bedeutet, dass man vor allem solche Verzögerungsgelder als Betriebsausgabe verbuchen kann, die im Zusammenhang mit der Gewerbe-, Lohn- und Umsatzsteuer festgesetzt werden. Nicht möglich ist der Betriebsausgabenabzug dagegen bei Verzögerungsgeldern in Verbindung mit Steuern, für die ein gesetzliches Abzugsverbot gilt – also Einkommen- oder Körperschaftssteuer.
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