Erst einmal für 2009 und 2010 hat die Bundesregierung mit ihrem Konjunkturprogramm die degressive Abschreibungsmethode wieder eingeführt. Die Höhe der degressiven Abschreibung ist mit dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung aber max. 25 % festgelegt.
Beispiel
Der Unternehmer U kauft 2008 ein Abgasmeßgerät im Wert von 26.000,- EUR netto. Die Abschreibungsdauer beträgt 8 Jahre. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 3.250,- EUR (26.000,- EUR / 8 Jahre).
Kauft U dieses Meßgerät erst 2009, ergibt sich für 2009 ein Abschreibungsbetrag von 6.500,- EUR (25% von 26.000,- EUR) und für 2010 von 4.875,- EUR (25% von 19.500,- EUR).
Vergleich in EUR | ||||
Abschreibung 2009 | Abschreibung 2010 |
Summe | Restbuchwert | |
Kauf in 2008 | 3.250 | 3.250 | 6.500 | 19.500 |
Kauf in 2009 | 6.500 | 4.875 | 11.375 | 14.625 |
Der Unternehmer kann durch die Anschaffung in 2009 und der degressiven Abschreibungsmethode eine Gewinnminderung in Höhe von 4.875,- EUR (19.500,- abzgl. 14.625,-) für die Jahre 2009 und 2010 verzeichnen.
Bei welchen Wirtschaftgütern findet die degressive Abschreibung keine Anwendung?
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 1.000,- EUR müssen auch weiterhin im GWG-Sammelpool erfasst und gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben werden. Somit darf die degressive Abschreibung hier nicht angewendet werden.
Bei Wirtschaftsgütern mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer (ND) von 4 Jahren ist der degressive und lineare Abschreibungsbetrag identisch. Bei einer ND von weniger als 4 Jahren ist der lineare Abschreibungsbetrag höher.
Beispiel
Unternehmer U kauft einen PC mit Anschaffungskosten in Höhe von 1.500,- EUR. Die ND des PCs ist mit 3 Jahren festgelegt. Der lineare Abschreibungsbetrag beträgt jährlich 500,- EUR (1.500,-./ 3 Jahre) oder 33,33 %. Weil der degressive Abschreibungsbetrag auf 25 % begrenzt ist findet er in diesem Fall keine Anwendung.
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Quelle: Pressestelle BMF
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