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Der BFH sagt Nein zur Versicherungsteuer als Vorsteuer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 18. August 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Immer wieder stellt sich der eine oder andere deutsche Steuerzahler die Frage, ob die Versicherungsteuer als Vorsteuer gewertet werden kann und infolge dessen durch das Finanzamt rückerstattet werden muss.

 Fakt ist bekanntlich, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer bei seinen Rechnungen als Vorsteuer abziehen und im Zuge dessen bares Geld sparen kann: der Umsatzsteuerbetrag wird ja mit der Vorsteuer verrechnet. Wie verhält es sich aber nun mit der auf die für Berufshaftpflichtbeitragszahlungen anfallende Versicherungsteuer?

Unterschied zwischen Vorsteuer und Versicherungsteuer

Gemäß Umsatzsteuergesetz ist die Steuer abziehbar, welche als gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und Leistungen zu bewerten ist, und die jeweils von einem anderen Unternehmen für den gewerblich tätigen Unternehmer (Steuerzahler) ausgeführt worden ist. Grundlage für die Verrechnung der Vorsteuer ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung. Ist auch die Versicherungsteuer als eine „gesetzlich geschuldete Steuer“ zu verstehen und somit abzugsberechtigt?

Der Bundesfinanzhof sieht die Versicherungsteuer nicht als Vorsteuer

Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Versicherungsteuer keineswegs als „klassische“ Mehrwertsteuer betrachtet und somit auch nicht als gesetzlich geschuldete Steuer bewertet werden darf. Denn die Versicherungsteuer gilt nicht als eine allgemeine Steuer, die im Rahmen bestimmter wirtschaftlicher Vorgänge erhoben wird.

Darüber hinaus ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) kein Hinweis dahingehend zu finden, welcher eine Verbindung zum Versicherungsteuergesetz (VersStG) herstelle. Gerade weil in diesem Zusammenhang aber immer mal wieder Fehlbuchungen auf Seiten der Unternehmer erfolgen, schaut das Finanzamt hier zumeist ganz genau hin. Wenn der Fehler frühzeitig korrigiert wird, lassen sich oft hohe Zinsnachzahlungen einsparen.

Die Anlage EÜR

Unternehmer sind verpflichtet – sofern die betrieblichen Einnahmen pro Jahr nicht unterhalb der 17.500-Euro-Grenze liegen – im Rahmen ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung das vergleichsweise umfangreiche Formular „Anlage EÜR“ auszufüllen und gemeinsam mit der Steuererklärung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Wie gut, dass es mittlerweile Vordrucke gibt, welche die buchhalterischen Arbeiten erleichtern.

Quelle: BFH, Beschluss vom 23.11.2010, Az.V B 119/09; veröffentlicht am 02.02.2011)


Bildnachweise: Stockfotos-MG - Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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