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Der Gefahrentarif bestimmt die Höhe der Beiträge

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Jeder Unternehmer muss seine Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden und dafür Beiträge an die zuständige Berufsgenossenschaft entrichten. Oft ist der Gefahrentarif gleich, trotz sehr unterschiedlicher Tätigkeiten.

Die Höhe der Berufsgenossenschaftsbeiträge bemisst sich anhand des jährlichen Entgelts, das die Versicherten im Unternehmen verdient haben und eines Gefahrentarifs, der branchenabhängig ist. Das ist nichts anderes wie eine Schadensklasse: Desto höher das Risiko einer Unfalls in der jeweiligen Branche, desto höher der Gefahrentarif.

Genau darum gab es nun Streit, denn die Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hat ab dem Jahr 2005 die Gewerbezweige „Herstellung von Backwaren“ und „Herstellung von Konditoreiwaren“ in einem Gefahrentarif zusammengefasst. Das wirkt sich ungünstig für alle reinen Konditoren aus, die nun für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung tiefer in die Tasche greifen müssen.

Konditor oder Bäcker?

Zwei Unternehmen des Konditoreigewerbes hatten dagegen geklagt. Eins davon produziert seine Konditoreiwaren in industrieller Fertigung, das andere noch traditionell handwerklich in liebevoller Handarbeit. Durch das Zusammenfassen der Gewerbezweige von Bäcker und Konditoren wurde nun das maschinell produzierende Unternehmen stark benachteiligt und in einen schlechteren Gefahrentarif eingestuft; verbunden mit höheren Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar kommt das Bundessozialgericht zur Auffassung, dass es wohl Abweichungen im Gefahrentarif für Bäcker und Konditoren gibt, allerdings würden sich diese gerade noch so im Rahmen halten.

Somit werden alle Bäcker und Konditoren weiterhin mit dem gleichen Gefahrentarif behandelt, unabhängig davon, ob ihre Beschäftigten am heißen Backofen arbeiten oder „nur“ Torten mit Sahne und Früchten verzieren. Die Berufsgenossenschaft sieht beide Gewerbezweige als gleichermaßen gefährdet an.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 4/12 R, B 2 U 8/12 R –

 


Bildnachweise: © Rawpixel.com/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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