Schon vor einiger Zeit berichteten wir über die Neuregelung der Abschreibung und die neuen Vorschriften über geringwertige Wirtschaftsgüter, die die Unternehmensteuerreform 2008 bringt. Jetzt ist die Frage nach den neuen Buchungen aufgetaucht. Der BWL-Bote gibt Auskunft auf eine in der letzten Zeit häufig gestellte Frage. Neu ist insbesondere, daß geringwertige Wirtschaftsgüter jetzt am Jahresende nicht mehr pauschal abgeschrieben werden dürfen, sondern über fünf Jahre linear abzuschreiben sind. Pro Jahr ist also ein Sammelposten zu bilden, der dann der fünfjährigen Pauschalabschreibung unterliegt – und zwar auch, wenn die abgeschriebenen Gegenstände während der Fünfjahresperiode aus dem Anlagevermögen ausscheiden, ganz gbleich aus welchem Grund. Dies bewirkt, daß die bisherige Buchungstechnik nicht mehr anwendbar ist. Gemäß dem Plan der Bundesregierung, unternehmerische Abläufe zu entbürokratisieren, ist die neue Buchungstechnik aufwendiger, komplexer und schwerfälliger.
Zunächst ist jetzt, da die gWG für jedes Jahr separat pauschal abzuschreiben sind, ein Konto für jedes Anschaffungs- oder Herstellungsjahr anzulegen:
Geringwertige Wirtschaftsgüter 2008
Geringwertige Wirtschaftsgüter 2009
Geringwertige Wirtschaftsgüter 2010
undsoweiter. Ein einzelnes Konto „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ reicht ab 2008 nicht mehr. In jedem einzelnen Jahr ist jetzt vielmehr der Zugang an geringwertigen Wirtschaftsgütern auf dem jeweiligen GWG-Konten des betreffenden Jahres zu erfassen. Die einzelnen Konten werden, beginnend mit dem Schluß des jeweiligen Jahres, jedes Jahr mit 20% der Summe der Zugänge abgeschrieben. Hierfür ist die normale bilanzielle Abschreibung zu verwenden. Beispiel für Ende 2008:
Bilanzielle AfA AN Geringwertige Wirtschaftsgüter 2008
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, wie bei Erträgen aus Anlageabgang durch vorzeitigen Verkauf geringwertiger Wirtschaftsgüter vorzugehen ist. Da die neue GWG-Abschreibung eine Pauschalabschreibung ist, berücksichtigt sie nicht den tatsächlichen Abgang von Anlagen. Deren wirklicher Buchwert spielt also keine Rolle mehr. Wertminderungen würden nicht erfaßt – sie sind durch die pauschale AfA ja abgedeckt, allerdings jetzt auf fünf Jahre gestreckt. Wie aber wäre vorzugehen, wenn ein geringwertiges Wirtschaftsgut innerhalb der Fünfjahresfrist verkauft wird?
In der „vollständigen“ Anlagebuchhaltung wäre hier ein Abgleich mit dem Wert der Sache zu buchen und die Differenz als „Ertrag aus Anlageabgang“ (bei Verkauf über Buchwert) oder „Verlust aus Anlageabgang“ (bei Verkauf unter Buchwert) zu buchen. Da es jetzt aber durch die pauschale Abschreibung keine Berücksichtigung späterer wertändernder Transaktionen mehr gibt, der Verkauf aber gleichwohl aufgrund des Vollständigkeitsgrundsatzes zu buchen ist, wäre nunmehr der volle Ertrag aus dem Anlageverkauf eines gWG als Erlös zu buchen.
Unabhängig (!) davon wäre die 2008er Position der geringwertigen Wirtschaftsgüter unverändert mit 20% der Summe der gesamten Anschaffungs- oder Herstellkosten des Jahres 2008 weiterhin abzuschreiben. Die Abschreibung der gWG-Position 2008 ändert sich durch den Verkauf (oder sonstigen Abgang) eines Teiles der in 2008 angeschafften oder hergestellten geringwertigen Wirtschaftsgüter nicht. Das Konto „Geringwertige Wirtschaftsgüter 2008“ wird nach 2008 ausschließlich nur noch durch die Abschreibung, nicht mehr aber durch Abgänge oder Verluste berührt.
Die neuen Vorschriften sind auch außerhalb der unmittelbaten Buchungstechnik facettenreich. So entsteht durch die Neuregelung u.a. eine Stille Reserve – oder jedenfalls sowas Ähnliches, denn Bilanz und Wirklichkeit klaffen wiedermal auseinander. Auch die kostenrechnerischen Implikationen sind interessant.
Quelle: gruenderlexikon.de
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