Zwei Unternehmer vereinbaren, dass eine Rechnung ganz oder teilweise zurückgenommen wird. Nach bisheriger Rechtssprechung musste die Änderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer im Zeitraum der Vereinbarung vorgenommen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 18. September 2008 Az. V R 56/06 seine Rechtsprechnung geändert. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wird demnach erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung geändert.
Quelle: BFH Urteil vom 18. September 2008 Az. V R 56/06
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