Das neue P-Konto wurde zwar bereits im vergangenen Jahr von der Bundesregierung beschlossen, doch erste Konten dieser Art wird es voraussichtlich erst Mitte 2010 geben. Dennoch bietet das P-Konto einige Vorteile, wenn eine Kontopfändung vorliegt.
Insbesondere Selbstständige können von dem neuen Pfändungsschutz profitieren, da künftig nicht mehr zwischen Einkommen aus nichtselbstständiger, selbstständiger Tätigkeit und Sozialleistungen unterschieden wird.
Vorteile beim neuen P-Konto im Bereich der Kontopfändung
Bisher musste bei einer Kontopfändung das betroffene Konto mühsam wieder frei gemacht werden. Hierfür musste das Gericht im jeweiligen Einzelfall den Pfändungsschutz in seiner Höhe festlegen. Bei dem neuen P-Konto wird der Pfändungsschutz automatisch bis zum Freibetrag von 985,15 Euro eingerichtet. Das Konto kann somit nicht gesperrt werden, wenn eine Kontopfändung vorliegt.
Daraus ergibt sich auch der Vorteil, dass die Betroffenen künftig nicht mehr auf den Barzahlungsverkehr ausweichen müssen. Bargeldlose Zahlungen, wie Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge, sind weiterhin möglich. Somit können die laufenden Belastungen ohne Mehrkosten, wie sie im Barzahlungsverkehr auftreten, beglichen werden.
Die Kontopfändung erstreckt sich nicht auf freiwillige Leistungen
Liegt eine Kontopfändung vor, so kann nicht auf freiwillige Leistungen an den Schuldner zugegriffen werden. Diese stammen oft von der Familie, die den Schuldner unterstützen wollen. Sofern die Zahlungen die 985,15 Euro nicht überschreiten, können sie nicht gepfändet werden.
Weiterhin kann eine Ansparung für größere Zahlungen jetzt ebenfalls erfolgen. Allerdings muss das P-Konto bei der jeweiligen Bank gesondert beantragt werden. Und es darf nur ein Girokonto als P-Konto pro Person geführt werden.
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