Ein betrieblicher Pkw wird vom Unternehmer i.d.R. auch privat genutzt. Diese Privatnutzung muss vom Unternehmer nach der 1%-Methode oder nach Fahrtenbuchmethode versteuert werden.
Fehler 1: Einmal 1%-Methode, immer 1%-Methode?
Der Unternehmer ist nicht auf Dauer an die gewählte Methode gebunden. Zum Beginn des Wirtschaftsjahres ist ein Wechsel der Methode möglich. Ist der Pkw bereits abgeschrieben, sollte über einen Wechsel von der 1%-Methode zur Fahrtenbuchmethode ebenfalls nachgedacht werden. Bei Fahrzugwechsel ist auch innerhalb des Wirtschaftsjahres ein Wechsel der Methode zulässig.
Fehler 2: Die 1%-Methode gilt nicht für Leasing- oder Mietwagen
Auch bei Leasing- oder Mietwagen muss die Privatnutzung versteuert werden. Bei einer beruflichen Nutzung des Wagens von mehr als 50% muss daher entweder ein Fahrtenbuch geführt werden oder die 1%-Methode zur Anwendung kommen.
Fehler 3: Die Fahrtenbuchmethode ist immer günstiger
Je teurer das Modell bei einer relativ hohen privaten Nutzung ist, umso eher ist die 1%-Methode günstiger als ein geführtes Fahrtenbuch. Eine Vergleichsrechnung zum Beginn des Jahres erleichtert die Wahl der günstigsten Methode.
Fehler 4: Bei beruflicher Nutzung unter 50% ist das Fahrtenbuch Pflicht
Wird der Pkw zwischen 10% und 50% betrieblich genutzt, genügt eine repräsentative Aufzeichnung der Privatnutzung über den Zeitraum von 3 Monaten. Nur Unternehmer, die bei einer betrieblichen Nutzung von über 50%, die pauschale 1%-Methode nicht anwenden wollen, müssen zwingend ein Fahrtenbuch führen.
Fehler 5: Die Kostendeckelung wird nicht berücksichtigt
Hat der Pkw einen hohen Bruttolistenpreis, entsteht dadurch ein hoher, zu versteuernder Privatanteil. Sind im Laufe des Jahres nur geringe Pkw Kosten angefallen, muss die Kostendeckelung berücksichtigt werden. Ansonsten versteuert der Unternehmer einen zu hohen Privatanteil.
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