Gerade Existenzgründer, die sich im Onlinehandel wie z.B. bei ebay selbständig machen, benötigen am Anfang ihrer Selbständigkeit wenig Ausstattung und somit wenige Betriebskosten.
Ein schneller PC, einen vernünftigen Schreibtisch und ein kleines Regal für die Produkte und schon kann es losgehen. Sobald der Erfolg eintritt und der Gewinn steuerlich relevante Auswirkungen zeigt, muss der Unternehmer sich Gedanken machen, ob er alle anfallenden Betriebskosten erfasst hat. Bei gemischten Aufwendungen, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, gilt ein Abzugsverbot. Von diesem Abzugsverbot gibt es eine Ausnahme, dass Vorliegen eines objektiven Aufteilungsmaßstabes. Wenn also der betriebliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist und eine korrekte und leicht trennbare Aufteilung möglich ist, können gemischte Aufwendungen aufgeteilt und der betrieblich veranlasste Teil als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Beispiel:
Unternehmer U hat eine Wohnung von 80 qm gemietet, seine Arbeit führt er in einem Zimmer dieser Wohnung mit der Größe von 15 qm, das entspricht 18,75% der Gesamtquadratmeter, aus. Die monatliche Miete in Höhe von 600,- EUR kann er entsprechend der qm aufteilen, 600,- EUR x 18,75% entspricht 112,50 EUR. Dieser Betrag stellt für Unternehmer U eine Betriebsausgabe dar. Nach dem gleichen Schlüssel können die Strom-, Heizungs-, Wasser- und Abwasserkosten aufgeteilt werden.
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Quelle: Eigene Erhebungen im Lexikon der Betriebsausgaben
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.