Die Medien berichten aktuell, dass Steuerberater ihre Preise um rund 15% erhöhen würden. Der Grund dafür liegt in einer Änderung der Steuerberatergebührenverordnung, die Ende 2012 in Kraft trat.
- Die Beratung und Vertretung der Mandanten hinsichtlich steuerlicher Anforderungen
- Hilfeleistung bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten wie Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuererklärung
- Unterstützung bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten
- Unterstützung bei Straf- und Bußgeldsachen in Zusammenhang mit steuerlichen Angelegenheiten
- Hilfeleistung bei der Buchhaltung
- Erstellung und Beurteilung von Jahresabschlüssen
Wie hoch die Vergütung für die erbrachten Leistungen ist, ist in der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) geregelt. Die Gebührenordnung nennt die höchste Sätze, höhere Vergütungen müssen schriftlich zwischen Steuerberater und Mandant vereinbart werden. Bei der Berechnung der Gebühren wird generell zwischen Wertgebühren (abhängig vom Gegenstandswert), Betragsrahmengebühren (für Rat und Auskünfte sowie bei der Lohnbuchhaltung) und Zeitgebühren (berechnet nach Zeitaufwand) unterschieden. Ebenso ist eine Pauschalvergütung möglich. In der Praxis sollte sich die Gebühr fairerweise immer nach dem Aufwand und insbesondere auch danach richten, wie viel Vorarbeit der Mandant leistet. In jedem Fall lohnt es sich für den Unternehmer, vorab über die anfallenden Gebühren mit dem Steuerberater zu verhandeln.
Das ändert sich ab 2013 in der Steuerberatergebührenverordnung
- Die für die Mandanten gravierendste Änderung –und auch der Grund für die Erhöhung der Gebühren ist sicher die Änderung im §13, der Angaben zur Zeitgebühr macht. Die Spanne des Gebührensatzes für die angebrochene halbe Stunde wurde von „19 bis 46 Euro“ auf 30 bis 70 Euro geändert.
- Weiterhin beträgt die Maximalgebühr für Erstberatungen 190, statt wie zuvor 180 Euro.
- Die Mindestwerte, die ein Steuerberater für die Berechnung der Gebühren für die Erstellung von Steuererklärungen in Ansatz bringen kann, sind ebenfalls gestiegen.
- Ebenso erhöht haben sich die Gebühren für die Lohnbuchführung (§ 34 StBGebV). So beträgt der Satz für die Ersteinrichtung von Lohnkonten nicht mehr „2,60 bis 9 Euro“, sondern 5 bis 16 Euro.
Wie hoch die Steuerberatungsgebühren werden, lässt sich, wenn auch nur grob, mit einem Online-StBGebV-Rechner berechnen. Die Gebührenerhöhungen ziehen sich also durch alle Bereiche der Steuerberatung und sorgen insgesamt für eine Steigerung der Steuerberatungskosten. Für alle Mandanten empfiehlt es sich, sich mit dem Steuerberater über die Kostenänderungen für das eigene Unternehmen zu unterhalten und eventuell individuelle Vereinbarungen zu treffen. Nach wie vor gelten Steuerberatungskosten auch als Betriebsausgaben.
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