Mit der Unternehmessteuerreform 2008 kann die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe angesetzt werden. Als Ausgleich wurde für Einzelunternehmer und Personengesellschaften der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht.
Somit kann der Unternehmer seine Einkommenssteuer um das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages mindern.
Entsteht bei dem Unternehmer hingegen keine Einkommenssteuer, weil bspw. Verluste aus Vermietung und Verpachtung entstanden sind, erfolgt keine Gewerbesteueranrechnung. Gem. dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts Az. 2 K 245/04 darf die Anrechnung der Gewerbesteuer nicht zu einer Erstattung führen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieses Urteil mit dem Beschluss vom 11.11.2008, Az. X R 55/06 bestätigt. Der Unternehmer kann die nicht angerechnete Gewerbesteuer demzufolge auch nicht in die Vorjahre oder Folgejahre übertragen. Der Verfall des so genannten Anrechnungsüberhangs bei § 35 EStG ist gem. dem BFH verfassungsgemäß.
Quellen:
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts Az. 2 K 245/04
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.