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Die Tücken der Baulohnabrechnung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Der so genannte Baulohn betrifft all diejenigen, die eine Anstellung im Baugewerbe haben und dadurch unter den Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für das Baugewerbe fallen. Für diese greift die reguläre Lohnabrechnung nicht. In diesem Fall muss eine Baulohnabrechnung erstellt werden.

Der Ursprung dieser gesonderten Form der Lohnabrechnung liegt darin, dass für Baugewerbe immer unterschiedliche, saisonbedingte Auftragslagen angenommen werden müssen (vor allem aufgrund des Wetters, welches sich nun einmal nicht befehlen lässt). Baulohn wird unter anderem von folgenden Branchen abgerechnet:

  • Dachdecker
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Maler und Lackierer
  • Gerüstbau

All diese Branchen (und noch einige mehr) unterliegen wiederum spezifischen Bedingungen und Bestimmungen für die unterschiedlichen Jahreszeiten. Beispielsweise haben Gerüstbauer im Winter Anspruch auf Lohnausgleich und Überbrückungsgeld, da die Ausübung ihres Gewerbes unter frostigen Bedingungen schwierig beziehungsweise gar nicht möglich (oder zu gefährlich) ist. Die Sommerzeit ist in der Regel die Periode, während der Arbeitnehmer im Auslernjahr, so sie denn übernommen werden, wie volljährige gewerbliche Arbeitnehmer abgerechnet werden müssen. Zusätzlich müssen unterschiedliche Sozialkassenverfahren (wie da sind die Winterbeschäftigungs-Umlage in der Bauwirtschaft, Zusatzversorgungsbeitrag und Sozialkassenbeitrag), Meldeverfahren und Datenübermittlung und so weiter beachtet werden. Selbst versierte Buchhalter und Fachleute müssen sich in der Regel langwierig qualifizieren, um für die Erstellung einer korrekten Baulohnabrechnung tauglich zu sein. Oft erfolgt daher direkt eine Spezialisierung beziehungsweise die Einstellung von Fachkräften, um dieses komplexe Gebiet adäquat abbilden zu können. Die zahlreichen Anforderungen sowie die Komplexität einer korrekt erstellten Baulohnabrechnung  regt Vertreter der Baubranche immer wieder dazu an, die Lohnabrechnung komplett auszulagern.

Quellen


Bildnachweise: © Rawpixel.com/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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