Bei Dienstreisen in Gebiete nahe der deutschen Grenze kann es durchaus vorkommen, dass im Ausland gearbeitet wird aber ein Hotel in Deutschland in Anspruch genommen wird. Wie diesbezüglich eine Reisekostenabrechnung der Hotelkosten und des Verpflgungsmehraufwand aussehen muss, erfahren Sie hier.
Für eine Dienstreise beispielsweise in die grenznahe Schweiz bietet es sich unter anderem aus Kostengründen an, in einem deutschen Hotel zu übernachten. Was dabei an Geld gespart wird, zahlt sich unter Umständen später bei der Abrechnung der Reisekosten als Ärger aus, denn herauszufinden, welchen Pauschbetrag der Verpflegungspauschale bzw. für Übernachtungskosten es zu verwenden gilt, ist in diesem Fall schwieriger, aber auch diesen Sonderfall hat das Bundesfinanzministerium geregelt:
„Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.”
Falls der Reisende vor 24 Uhr im Hotel in Deutschland „ankommt”, muss er den Pauschbetrag für Deutschland verwenden. Wenn der Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat außerhalb von Deutschland liegt, muss jeweils der vor Ort maßgebliche Pauschbetrag angewendet werden.
Aktuelle Werte von 2017 für Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungs-
kosten im Ausland gibt es hier.
Bei weiteren Fragen zum Thema Auswärtstätigkeiten, Reise- und Fahrtkosten kann dieses Video Ihnen helfen:
Bildnachweise: NicoElNino - fotolia.com