Die Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit wird mit Änderung der Lohnsteuerrichtlinie 2008 aufgegeben. Sie werden einheitlich unter dem Begriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst. Nach dem Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 sind erstattungsfähige Reisekosten: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen.
Reisekosten von Arbeitnehmern und Unternehmern werden im Zuge dieser Änderung grundsätzlich gleich behandelt. Der Unternehmer muss jedoch prüfen, in welchem Umfang die Reisekosten Betriebsausgaben sind. In wieweit es zu den begrifflichen Änderungen auch inhaltliche Veränderungen bezüglich des Betriebsausgabenabzugs geben wird, steht bis dato noch nicht einheitlich fest.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.