Ob ein Arbeitnehmer einen ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen privat nutzt oder nicht, ist für den geldwerten Vorteil unerheblich, solange ihm vom Arbeitgeber die grundsätzliche Möglichkeit dazu gewährt wurde.
Der Fall: Dienstwagen nicht privat genutzt
Der Kläger im vorliegenden Fall war bei einer GmbH als Gesellschafter und Geschäftsführer eingesetzt. Ihm wurde von der GmbH für den Zeitraum 2006 bis 2010 ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt setzte einen geldwerten Vorteil an. Da der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte es diesen anhand der 1 Prozent-Methode sowie anhand der 0,03 Prozent-Methode für zwischen der privaten Wohnung und der Arbeitsstätte zurückgelegte Kilometer. Der Steuerpflichtige erhob Einspruch, da er das Firmenfahrzeug nicht privat genutzt hatte. Nachdem dieser abgelehnt wurde, reichte er beim Finanzgericht Klage ein, die jedoch abgeschmettert wurde. Die Richter stellten sowohl nach der Aussage des Klägers als auch nach der Hörung weiterer Zeugen fest, dass er offenbar die Möglichkeit gehabt hatte, das betriebliche Fahrzeug privat zu nutzen. Der Steuerpflichtige ging in Revision – doch auch die Richter des BFH teilten seine Auffassung nicht.
Möglichkeit zur Privatnutzung reicht
Stellt ein Unternehmen einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung, so entsteht ein zu versteuernder Nutzungsvorteil. Anhand der Fahrtenbuchmethode oder der 1 Prozent-Regelung ist der geldwerte Vorteil zu versteuern. Ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich privat nutzt, spielt dabei keine Rolle – die Möglichkeit zur Privatnutzung ist ausreichend, um die Pflicht zur Besteuerung zu rechtfertigen. Im Prozess hatte der Kläger selbst das Indiz geliefert, das die Entscheidung der Richter begründete: Er hatte erklärt, die Entscheidung, das Fahrzeug nicht privat zu nutzen, selbst getroffen zu haben. Im Umkehrschluss bedeutete dies, dass er zumindest die Möglichkeit zur Privatnutzung gehabt haben musste. Da der BFH keine Fehler in der Entscheidung des Finanzgerichts finden konnte, musste es gegen den Antrag des Klägers entscheiden (Urteil des BFH vom 6. Februar 2014, Az. VI R 39/13).
Bildnachweise: © razihusin/Fotolia.com