Mit dem Jahresbeginn sind auch wieder einige Fristen abgelaufen, die es Ihnen ermöglichen, Ihre Archive von alten Unterlagen zu befreien.
Wenn man sich von altem Ballast trennt, ist man frei für neue Ideen und Aufgaben.
Was jetzt in die Rundablage kann
Sie können ab sofort sämtliche Aufzeichnungen aus dem Jahre 1999 entsorgen, ebenso wie früher erstellte Aufzeichnungen. Inventare, die bis zum 31.12.1999 erstellt wurden, können ebenfalls aus Ihren Aktenschränken verschwinden. Bücher, in denen die letzten Aufzeichnungen aus dem Jahr 1999 stammen, benötigen Sie ab dem 01.01.2010 nicht mehr. Selbst die Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Jahresberichte aus 1999 und früheren Jahren können Sie jetzt vernichten. Entsorgen Sie ebenfalls Buchungsbelege, die auf 1999 datiert sind, sowie sämtliche Handels- und Geschäftsbriefe, die bereits 2003 oder früher erstellt wurden. Denken Sie dabei nicht nur an die empfangenen Briefe, sondern auch an die Kopien der versandten Briefe. Sämtliche sonstige Unterlagen, die in keine der oben genannten Gruppen gehören und von 2003 oder den Vorjahren stammen, können Sie vernichten.
Auf benötigte Unterlagen achten
Achten Sie jedoch darauf, dass Sie die Unterlagen, die für eine aktuell stattfindende Außenprüfung benötigt werden, nicht vernichten. Gleiches gilt für Unterlagen, die im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen stehen. Bei vorläufigen Steuerfestsetzungen, bei denen noch kein endgültiger Bescheid ergangen ist, sollten Sie die Unterlagen ebenfalls weiter aufbewahren, sowie Unterlagen für die Begründung von Anträgen an das Finanzamt.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.