Unternehmer können die doppelte Haushaltsführung als Betriebsausgaben geltend machen. Das ist jetzt nochmals vom Bundesfinanzhof bestätigt worden.
Allerdings sollen Arbeitnehmer und Unternehmer gleich behandelt werden, so dass lediglich Aufwendungen in einem angemessenen Rahmen steuerlich berücksichtigt werden können.
Der Fall im Überblick
Im entschiedenen Fall ging es um einen Rechtsanwalt, der Teilhaber einer Anwaltssozietät war. Seinen eigentlichen Wohnsitz, den er mit seiner Frau bewohnte, hatte er 140 Kilometer vom Büro entfernt. Deshalb nahm er sich eine Zweitwohnung mit 120 Quadratmetern Wohnfläche.
Steuerlich setzte die Sozietät fast 40.000 DM für die Miete und eine Haushaltshilfe als Betriebsausgaben an. Die Heimfahrten zur Ehefrau erkannte das Finanzamt vollständig an, die Kosten für die Wohnung und die Haushaltshilfe jedoch nicht. Sie wurden um die Hälfte gekürzt, da dem Rechtsanwalt nur eine Wohnung mit 60 Quadratmeter Wohnfläche zugestanden hätte.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Nach einigem Hin und Her landete der Fall beim Bundesfinanzhof. Dort bestätigte man die Ansicht des Finanzamts. Man betonte dabei ausdrücklich, dass die Kosten für die doppelte Haushaltsführung, die aus beruflichen Gründen nötig wird, zwar generell als Betriebsausgaben abziehbar seien, aber eben nur in angemessener Höhe. Das ergibt sich aus den Vorschriften der Werbungskosten für Arbeitnehmer. Lediglich angemessene Kosten können demnach abgesetzt werden, um eine Ungleichbehandlung von Unternehmer und Arbeitnehmer auszuschließen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs erging am 16.03.2010 unter dem Aktenzeichen VII R 48/07.
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