Die steuerlichen Anreize, die der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf den privaten Nutzungsanteil bei E-Bikes und Pedelecs bietet, lassen die Nachfrage nach dieser Art der Fortbewegung derzeit stark ansteigen. Natürlich können Fahrräder in vielen Punkten mit einem repräsentativen Sportwagen nicht mithalten. Dennoch zeichnet sich ein E-Bike mit ganz eigenen Stärken aus, auch steuerlich. Das Autoleasing bleibt zwar erste Option beim Thema Firmenwagen. Doch immer mehr Unternehmen leasen auch E-Bikes für ihre Mitarbeiter.
Wer Fahrspaß, PS-Rausch und hohe Geschwindigkeiten auf der Autobahn braucht, wird sich wohl für Autoleasing entscheiden. Insbesondere für Firmenvertreter und Pendler, die täglich große Entfernungen zurücklegen müssen, ist das Auto häufig unersetzbar. Doch wer sich die Preise für Sportwagenleasing anschaut und laufende Kosten wie Versicherung, Steuern und Kraftstoff hinzurechnet, wird feststellen, dass beim Thema Mobilität großes Sparpotenzial vorhanden ist.
Gerade in der Großstadt gibt es durchaus günstigere und einfachere Alternativen, um von A nach B zu kommen. Und genau darauf setzen immer mehr Unternehmen, deren Sitz oder Filialen sich mitten in der Stadt befinden. Das E-Bike hat sich hier als gutes alternatives Fahrzeug etabliert.
Die Vorteile von E-Bikes liegen auf der Hand:
- Kein unnötiges Warten im Stau und eine höhere Flexibilität ohne Parkplatzsuche auch im dichten Großstadtdschungel
- Regelmäßige Fitnesseinheiten spielend leicht in den Berufsalltag integriert
- Wesentlich geringere Anschaffungs- sowie Unterhaltskosten
- Bei Bedarf: Lastenräder anstelle eines Lieferwagens, speziell für Handwerker ist das im gewissen Umfang eine sich lohnende Investition
Die Frage aber bleibt: Kaufen oder leasen?
Lohnt sich die Anschaffung eines E-Bikes per Kauf oder stellt Leasing die bessere Alternative dar? Betriebsausgabe.de gibt wertvolles Hintergrundwissen und stellt Überlegungen an, welche Variante sich für wen jeweils rechnet.
Tipp der Redaktion: Wer mit dem Gedanken spielt ein Dienstrad zu leasen erfährt dazu mehr im Artikel von fahrrad-sale.de.
Wie werden E-Bikes und Pedelecs steuerlich behandelt?
Es ist grundsätzlich so, dass dienstlich genutzte Fahrräder (also auch E-Bikes und Pedelecs) steuerlich im weitesten Sinne wie dienstlich genutzte Fahrzeuge behandelt werden. Ob sich ein Selbstständiger also für einen Sportwagen oder ein Mountainbike als Fortbewegungsmittel entscheidet, bleibt erstmal ihm überlassen. Hier macht der Gesetzgeber wenig Unterschied aus, sofern die Nutzung tatsächlich betrieblich bedingt ist.
Wer als Selbständiger überlegt, ein (E)-Fahrrad anzuschaffen, kann damit von einigen vorteilhaften Regelungen profitieren.
Hier die wichtigsten Hard Facts rund um Dienstfahrräder:
- Das sog. „Dienstwagenprivileg“ gilt seit 2012 auch für geschäftlich genutzte Fahrräder, was bedeutet, dass man mit einem E-Bike im Betriebsvermögen auch außerhalb des Geschäftsalltags darauf zurückgreifen darf. Parallel zur klassischen Dienstwagen-Versteuerung muss hierfür jedoch nach der 1-Prozent-Regelung sowie ausgehend vom Brutto-Listenpreis (d.h. die Bruttolisten-Preisempfehlung des Herstellers) ein sog. geldwerter Vorteil versteuert werden. Dafür wird der Listenpreis auf volle 100 EUR abgerundet.
- Anstelle der pauschalen 1-Prozent-Regelung ist es theoretisch auch möglich, ein Fahrtenbuch zu führen – das lohnt sich jedoch in den meisten Fällen nicht, geht mit einem hohen bürokratischen Aufwand einher und würde sich nur bei einem sehr geringen Privatanteil überhaupt signifikant auswirken.
- Neu: Betrieblich genutzte (Elektro)-Fahrräder sind seit 2019 steuerlich begünstigt. Wichtig ist dabei, dass das Dienstfahrrad zusätzlich zum Gehaltsanspruch (ergo: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag bei einer Ein-Personen-GmbH) zur Verfügung gestellt wird und eine private Nutzung erlaubt ist. Der geldwerte Vorteil ist für den Zeitraum zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2021 sogar steuer- sowie beitragsfrei. Wer als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer Personengesellschaft agiert, profitiert von einer Einkommensteuer- sowie Umsatzsteuer-Einsparung aufgrund des Wegfalls der Versteuerung einer normal dann notwenigen Privatentnahme.
Heißt im Klartext: Die Neuregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bezieht sich auf Fahrräder sowie Pedelecs, die Teil des Betriebsvermögens sind. Freiberufler, Gewerbetreibende sowie sonstige Selbständige, müssen die auf die Privatentnahme entfallende Umsatzsteuer befristet bis zum 31. Dezember 2021 nicht entrichten, zusätzlich ist der private Nutzungsanteil geleaster Fahrräder nicht zu versteuern. Das gilt auch für solche, die bereits vor 2019 einen Leasingvertrag abgeschlossen haben, was bedeutet, dass zu zahlende Leasingraten sowie Beiträge zur Fahrradversicherung weiterhin als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. S-Pedelecs, die bis zu 45 km/h fahren können, werden steuerrechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft und werden daher wie E- oder Hybrid-Fahrzeuge behandelt. Nach der 0,5-Prozent-Regelung muss für bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossene Leasingverträge, und zwar über die gesamte Vertragslaufzeit, nur die Hälfte des Bruttolistenpreises für den Privatanteil monatlich versteuert werden.
Vor- und Nachteile von Kauf und Leasing eines E-Bikes in der Gegenüberstellung
Leasing hat den Vorteil, dass Kosten auf mehrere Jahre gestreckt werden und sich dadurch vor allem kleinere Selbständige einfacher ein adäquates E-Bike leisten können. Der Kauf hingegen bietet mehr Auswahlmöglichkeiten, muss aber um Kosten für Versicherungen, Wartung und Ersatzteile erweitert werden, um eine realistische Vergleichsrechnung vornehmen zu können. Weitere Tipps zur Finanzierung erfahren Sie auf: ebikeers.de. Einige Anregungen dazu haben wir in der folgenden Tabelle dargestellt.
Vorteile | Nachteile | |
Kauf eines E-Bikes |
|
|
Leasing eines E-Bikes |
|
|
Kurzum: Die Finanzverwaltung regelt erst zunehmend Aspekte wie die Bewertungsmaßstäbe hinsichtlich des Zeitwerts eines günstig angekauften Fahrrads aus einem Leasingvertrag. Das bedeutet, dass es bei Ablauf des Vertrages andere Regelungen geben kann, die sich nachteilig auf Selbständige auswirken. Deshalb empfiehlt sich gerade bei einem Privatnutzungsanteil von mindestens zehn Prozent ein Fahrrad-Leasing, da Betriebskosten problemlos berücksichtigt werden können.
Wichtig: Durch den Einfluss der Grünen in der neuen Bundesregierung sind hier in nächster Zeit einige Änderungen zu erwarten. Bezüglich Autoleasing wurde bereits im Vorfeld kommuniziert, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Förderung der Elektromobilität neue Richtlinien und Voraussetzungen für Halter von E-Fahrzeugen sowie Hybrid-Fahrzeugen prüft. Aktuelle Richtlinien und Förderprogramme finden Sie auf der Website der BAFA.
Bildnachweise: © connel_design - stock.adobe.com, © PiyawatNandeenoparit - stock.adobe.com