Viele Unternehmer und Freiberufler engagieren sich in ehrenamtlichen Tätigkeiten. Sie verfolgen eine persönliche Leidenschaft, gehen einem gesellschaftlichen Engagement nach und pflegen ihr Netzwerk. Der Gesetzgeber fördert solches Ehrenamt, schließlich kommen sie dem Allgemeinwohl zu Gute.
Problematisch wird es, sobald Geld ins Spiel kommt. Denn dann muss jede Zahlung steuerlich korrekt erfasst und deklariert werden. Aber wie?
Steuerliche Tatbestände
Recht bekannt ist die so genannte „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 EStG. Sie erfasst nicht nur Übungsleiter im klassischen Wortsinne: Praktisch jede Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation, die mit einer Vergütung verbunden ist, lässt sich hier einordnen. Der Freibetrag liegt bei 2.100 Euro pro Jahr. Erst, wenn die Vergütung über diese Grenze steigt, muss das Einkommen versteuert werden. Ein ähnlich gelagertes Problem sind vom Träger gezahlte Kostenerstattungen. Ein Verdienst ist damit – definitionsgemäß – nicht verbunden. Deshalb ist auch die Übungsleiterpauschale nicht darauf anzuwenden. Aber der Selbständige muss in seinen Abrechnungen grundsätzlich Umsatzsteuer berechnen. So auch hier?
Sonderregelungen für die Umsatzsteuer
Im Umsatzsteuergesetz findet sich die Regelung, dass für eine Tätigkeit im Ehrenamt keine Umsatzsteuer zu erheben ist, „wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht“ (§ 4 Nr. 26b UStG). Der Auslagenersatz lässt sich wie üblich anhand von Belegen nachweisen. Bleibt die „Entschädigung für Zeitversäumnis“. Das ist etwas Ähnliches wie ein Honorar, aber eben doch nicht ganz. Deshalb ist auf alle Fälle darauf zu achten, wie eine Zahlung deklariert wird: „Honorar“ ist umsatzsteuerpflichtig, „Aufwandsentschädigung“ nicht. Jedenfalls dann nicht, wenn sie angemessen ist. Nur: Was ist eine angemessene Entschädigung, aber kein Honorar?
Abgrenzung der umsatzsteuerfreien Entschädigung
Klar ist: Ein Honorar richtet sich nach der Qualifikation dessen, was geleistet wurde. Eine „Entschädigung für Zeitversäumnis“ hängt grundsätzlich nicht von der Qualifikation ab. Sondern eben nur von der aufgewandten Zeit. Nun hat sich das Bundesfinanzministerium dazu aufgerafft, Klarheit in dieses Auslegungsdickicht zu bringen (BMF-Schreiben vom 2.1.2012, DStR 2012 S. 83, Abschn. 4.26.1 Abs. 4 UStAE nachzulesen: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG (PDF, 20 KB)): Demnach gilt ab dem 31.3.2012 eine Entschädigung von maximal 50 Euro pro Stunde als angemessen und damit von der Umsatzsteuer befreit. Wichtig ist, dass dieser Aufwand auch konkret nachgewiesen wird: Für eine pauschale Entschädigung gilt die Regel nämlich nicht. Diese fällt dann wieder unter die Umsatzsteuer. Außerdem hat das Ministerium noch eine Obergrenze für die jährliche Vergütung eingezogen: Als Maximalbetrag gelten 17.500 Euro pro Jahr. Wird diese überschritten, so schlägt wiederum die Umsatzsteuerpflicht zu. Ein Selbständiger kann also weiterhin gerne seine ehrenamtlichen Tätigkeiten pflegen und sich die dabei entstehenden Kosten auch ersetzen lassen. Aber möglichst nicht mehr als 17.500 Euro im Jahr – sonst wird es kompliziert.
Quellen:
- Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG (PDF, 20 KB)
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