Die meisten Unternehmer kennen das Problem: Die Bank rechnet ihre Leistungen über die Kontoauszüge ab. So gibt es dann einmal wieder ein extra Blatt hinter dem Kontoauszug, auf dem beispielsweise die Kontoführungsgebühr oder eine Depotgebühr verrechnet wird. Leider fehlt in diesen Fällen eine konkrete Rechnung. Praktischerweise ist es so, dass auch ein solcher Kontoauszug als Rechnung angesehen werden, wenn er die Anforderungen des § 14 Abs. 1 S. 1 UStG erfüllt.
Keine Anerkennung
Nicht als Rechnung anerkannt werden normale Kontoauszüge, auf denen vermerkt ist, welche Zahlungspositionen auf einem Konto verbucht wurden. Sie erfüllen die Ansprüche der oben genannten Vorschrift nicht, da sie nicht als Abrechnung angesehen werden können.
Zu erfüllende Voraussetzungen
Voraussetzung dafür, dass ein Kontoauszug als Rechnung anerkannt werden kann, ist, dass er alle Inhalte nach § 14 Abs. 4 UStG enthält. Dazu gehören unter anderem der Name und die Anschrift des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Rechnungsdatum, eine einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer, die Art und den Umfang der erbrachten Leistung, den Leistungszeitpunkt und die anzuwendenden Steuersätze. Nur wenn all diese Angaben gemacht werden, ist der Kunde des Kreditinstitutes berechtigt, die Vorsteuer zum Abzug zu bringen. Die Anschrift des Bankkunden, also des Leistungsempfängers, ist regelmäßig nicht auf dem Kontoauszug enthalten. Gemäß § 31 UStDV kann diese jedoch entbehrlich sein, wenn die Anschrift aus den Unterlagen hervorgeht, die sonst noch vorhanden sind. Aufgrund dieser Rechtsvorschrift ist es möglich, dass ein Kontoauszug als Rechnung anerkannt wird, wenn ein Kreditinstitut eine Leistung abrechnet.
Tipp aus der Praxis
Bewahren Sie stets alle Unterlagen auf, die Sie aus dem Kontoauszugsdrucker erhalten, auch wenn sie Ihnen auf den ersten Blick nicht als sinnvoll erscheinen – es kann sein, dass sie sich später noch als nützlich erweisen. Quelle: Haufe Info-Brief 3/08
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