Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, den der Lohnsteuerverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ aus Neustadt an der Weinstraße vor das Gericht gebracht hatte. Es ging um die Ungleichbehandlung von Einkommenssteuerpflichtigen und Arbeitnehmern, die keine Pflicht zur Abgabe der Einkommenssteuererklärungen haben. Erstere konnten ihre Steuererklärungen noch bis zu sieben Jahre nach dem Veranlagungszeitraum einreichen, für letztere galt lediglich eine Frist von zwei Jahren. Diese Frist wurde bis Ende 2007 eingehalten, obwohl das Bundesverfassungsgericht sie schon 2006 für verfassungswidrig hielt. Allerdings setzte man im Jahressteuergesetz 2008 die Frist auf vier Jahre hoch, die Einkommenssteuererklärungen wurden allerdings maximal rückwirkend bis 2005 angenommen. Mit dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ist nun klar: Auch Arbeitnehmer können ihre Steuererklärungen bis zu sieben Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgeben.
Empfehlung der Lohnsteuervereine
Die Lohnsteuervereine empfehlen deshalb Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärungen bis einschließlich 2003 noch nicht abgegeben haben, dies jetzt mit Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs nachzuholen. So können zu viel gezahlte Steuern auch langfristig zurück geholt werden. Der Bundesfinanzhof erkannte im Gesetz keine Einschränkungen bezüglich der Abgabefristen, abgesehen von der, dass über den Antrag auf Veranlagung zum Stichtag noch nicht entschieden worden sei. Das sei aber auch bei einer Erklärung gegeben, die noch gar nicht abgegeben wurde.
Fazit
Diese Neuregelung erleichtert vielen Arbeitnehmern die Rückholung zu viel gezahlter Steuern. Dennoch sollten die alten Steuererklärungen nicht zu voreilig abgegeben werden. Denn kommt es zu Nachzahlungen, werden diese ebenfalls rückwirkend berechnet. Deshalb sollte vor der Abgabe einer alten Steuererklärung erst geprüft werden, wie das Ergebnis voraussichtlich ausfallen wird.
Quelle: welt.de
Bildnachweise: nmann77 - Fotolia.com