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Einsprüche gegen 1%-Besteuerung zurückgewiesen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Der BFH entschied am 13.12.2012, dass gegen die Verwendung der pauschalen 1%-Methode der Kfz-Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Exakt ein Jahr später weist die Finanzverwaltung die Einsprüche gegen die Pauschalregelung zurück

München, 2. Januar 2014 –Hintergrund der pauschalen 1%-Regelung: Wer ein betriebliches Fahrzeug (Geschäftswagen bei Selbstständigen oder Firmenwagen bei unselbstständig Beschäftigten) auch für private Zwecke nutzt, muss die private Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Aus Vereinfachungsgründen kann dazu für jeden Monat der privaten Nutzung ein Pauschbetrag in Höhe von ein Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung (= Listenneupreis) zuzüglich aller Kosten für Sonderausstattungen und inklusive der Umsatzsteuer versteuert werden. Gegen diese Regelung haben in der Vergangenheit zahlreiche Steuerpflichtige verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und gegen ergangene Steuerbescheide Einspruch eingelegt. Bereits Ende letzten Jahres entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass diese Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstöße.

Die Argumentation der BFH-Richter

Wichtigstes Argument der Richter: Die 1%-Methode sei lediglich ein Angebot des Gesetzgebers. Dabei handele es sich nicht um eine unwiderlegbare und zwingende Typisierung. Vielmehr sei es den Betroffenen freigestellt, alternativ die Fahrtenbuch-Methode anzuwenden (wir berichteten bereits). Hier wird der Nutzungsvorteil anhand der tatsächlichen Kosten und den privat gefahrenen Kilometer errechnet (Escapeklausel). Gemäß der nun am 13. Dezember 2013 erteilten Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder wurden jetzt sämtliche Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen mit der Begründung, dass gegen das damalige Urteil keine Verfassungsbeschwerde erhoben wurde und daher die gestellten Änderungsanträge und eingelegten Einsprüche ohne Erfolg seien.

Wer ist betroffen und was kann noch getan werden?

Gemäß der Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. Dezember 2013, Aktenzeichen 2013/1145596, sind folgende anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Festsetzung betroffen:

  • Einkommenssteuer,
  • Lohnsteuer einschließlich Lohnsteueranmeldungen, die einer Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt gleichstehen,
  • Körperschaftssteuer,
  • Umsatzsteuer sowie
  • Gewerbesteuermessbetrag.

Auch gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen werden zurückgewiesen, sofern Einsprüche geltend gemacht werden, die einen Verstoß gegen das Grundgesetz bei der Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs mit ein Prozent des Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung (§ 6 Abs. 1 Nummer 4 Satz 2 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) geltend machen. Gleiches gilt für alle am 13. Dezember 2013 anhängigen, außerhalb eines Klage- oder Einspruchsverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung oder Aufhebung einer Feststellung oder Festsetzung. Gegen diese Allgemeinverfügung können von ihr betroffene Steuerpflichtige Klage erheben (wie eine Klage vor dem Finanzgericht erhoben wird, erklärten wir bereits in einem früheren Artikel). Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen. Zuständig für die Klage ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk der von der Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen wurde. Die Klage ist entweder schriftlich einzureichen oder durch einen Urkundsbeamten der zuständigen Geschäftsstelle des Finanzgerichts niederzuschreiben und zu erklären. Sie muss sich gegen das zuständige Finanzamt richten und binnen einer Frist von einem Jahr erhoben werden. Der Fristbeginn ist der Tag, der auf die Herausgabe des Bundessteuerblattes und der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung folgt. Wichtige Bestandteile der Klage, welche in zweifacher Ausfertigung einzureichen ist, sind:

  • Angabe des Klägers
  • Angabe des Beklagten
  • Gegenstand des Klagebegehrens
  • Angabe des angegriffenen Verwaltungsakts
  • Bezeichnung der Allgemeinverfügung
  • Abschrift des angefochten Verwaltungsakts
  • Abschrift der Allgemeinverfügung

 


Bildnachweise: © GaToR-GFX/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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