Die Umsatzsteuer für elektronische Dienstleistungen, die an Privatpersonen im Ausland erbracht werden, muss ab 2015 in dem Land abgeführt werden, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Ab Oktober 2014 können sich Unternehmer für das Vereinfachungssystem „Mini One Stop Shop“ registrieren.
Die Änderungen im Überblick
Die Änderungen betreffen die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen, die an ausländische Privatpersonen erbracht werden. Bisher waren solche Leistungen am Sitz des Leistungserbringers zu versteuern. In Zukunft muss jedoch die Umsatzsteuer in dem Land abgeführt werden, in dem der Leistungsempfänger wohnt. Dies führt dazu, dass sich Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig werden wollen, in jedem betreffenden Land umsatzsteuerlich erfassen lassen müssen. Nur so können sie die zu leistende Umsatzsteuerzahllast im jeweiligen Zielland abführen.
Welche elektronischen Dienstleistungen betroffen sind
Abgedeckt sind von dem neuen Gesetz Telekommunikations-, Rundfunk- und Fersehleistungen. Betroffen sind außerdem weitere Leistungen, die auf dem elektronischen Weg erbracht werden, beispielsweise:
- Softwarebereitstellung (z. B. SaaS-Dienste)
- Bild-/Fotodienstleister (z. B. Stockfotografie-Anbieter)
- Informations- und Textdienstleister (z. B. Verkauf von E-Books)
- Datenbanken (z. B. Suchmaschinen)
- Fernunterricht
- Musikanbieter (z. B. Streaming, MP3-Downloads)
- Anbieter von Filmen und Spielen im Internet
- Webdesign
- Webhosting
- Versteigerungen im Internet (z. B. Marktplätze wie eBay)
- viele weitere
Betroffen sind aber stets nur Leistungen, die an Privatpersonen mit Wohnsitz in der EU geliefert werden. Ist der Leistungsempfänger hingegen ein Unternehmen, greift das bereits bestehende Reverse-Charge-Verfahren, durch das die Umsatzsteuer ebenfalls im Zielland versteuert wird.
Vereinfachung durch den „Mini One Stop Shop“
Betroffene Unternehmen können sich voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2014 als „Mini One Stop Shop“ beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis registrieren. Dabei handelt es sich um eine starke Vereinfachung, bei der die registrierten Betriebe quartalsweise jeweils zum 20. Tag nach dem Ende eines Quartals eine Meldung ähnlich wie die Zusammenfassende Meldung abgeben können, die Aufschluss über die entsprechenden Umsätze für elektronische Dienstleistungen im Ausland gibt. Die ermittelte Zahllast wird dann an das BZSt entrichtet. Dieses übernimmt die Zahlung an die jeweiligen Länder, in denen die Steuern angefallen sind. Der Aufwand für die Unternehmen reduziert sich damit deutlich. Dennoch verbleibt jeweils zu klären, wie die betroffenen Transaktionen am effizientesten erfasst und gemeldet werden können. Wichtig ist, dass die Frist zur Registrierung nicht verpasst wird. Ab dem 1. Oktober 2014 ist die Registrierung auf einem gesonderten Portal des BZSt möglich. Um rechtzeitig für die Meldungen gerüstet zu sein, muss diese bis zum Ende des Jahres erledigt sein. Relevant ist das Mini One Stop Shop-Verfahren insbesondere für Unternehmen, die in ihren Hauptabsatzländern noch nicht gesondert umsatzsteuerlich registriert sind.
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