Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde auch eine Neuregelung im Hinblick auf elektronische Rechnungen ins Auge gefasst. Insbesondere der § 14 Abs. 1 UStG sollte dabei verändert werden, um den Aufwand zur Berechtigung des Vorsteuerabzugs bei elektronischen Rechnungen zu vermindern.
Vielfach gehen und gingen Berichte durch die Medien, die Aussagen über die besonders starke Vereinfachung bei elektronischen Rechnungen treffen. Doch ganz so leicht, wie es oftmals den Anschein hat, ist es eben doch nicht.
Bisherige Lage bei elektronischen Rechnungen
Bisher war der Empfang elektronischer Rechnungen mit vielfältigen Auflagen versehen, um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu erhalten. Dazu gehörte in erster Linie die qualifizierte elektronische Signatur. Diese musste vom Rechnungsempfänger auf ihre Korrektheit überprüft werden, wofür entsprechende Software eingesetzt werden musste. Weiterhin musste die Signatur elektronisch archiviert werden, damit das Recht auf den Vorsteuerabzug dauerhaft erhalten blieb. Das sorgte in der Vergangenheit dafür, dass die elektronische Rechnung nicht den breiten Zuspruch in Unternehmen fand, den man sich erhofft hatte. Nun werden diese Auflagen gestrichen und sollen den Aufwand für Unternehmen senken.
Künftige Regelungen sind einfacher, aber nicht simpel
Künftig entfällt zwar diese aufwändige Überprüfung und Archivierung der Signatur, dennoch bleiben Unternehmer in der Pflicht. Sie müssen glaubhaft darlegen können, dass der Inhalt der Rechnung weder bei der Übermittlung, noch nach deren Empfang verändert wurde. Weiterhin muss die Rechnung elektronisch archiviert werden. Sie muss jederzeit lesbar gemacht werden können. Es reicht nicht aus, die Rechnung auszudrucken. Insofern müssen Unternehmen auch weiterhin vielfältige Auflagen erfüllen und im Zweifel wird erst bei der Betriebsprüfung klar, ob die Rechnungen allen Anforderungen gerecht werden. Sie sollten deshalb gründlich überlegen, ob Sie elektronische Rechnungen tatsächlich akzeptieren oder doch lieber auf die papierhafte Übermittlung setzen. Ihre Lieferanten dürfen nämlich elektronische Rechnungen nur mit Ihrem Einverständnis verschicken.
Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de