Seit 2011 sind Steuerzahler mit Gewinneinkünften verpflichtet, ihre Steuererklärung in elektronischer Form abzugeben. Unternehmer, die ihre Steuererklärung trotzdem in Papierform einreichen, müssen mit negativen Konsequenzen rechnen. Das gilt auch, wenn die Gewinne nur wenige Hundert Euro im Jahr betragen. In einem Fall ging es nur um 500 Euro.
Neustadt an der Weinstraße, 08. Oktober 2015 – Am 15. Juli 2015 entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass Unternehmer auch dann zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind, wenn der Jahresgewinn nur 500 Euro beträgt. Diese Vorgehensweise ist zumutbar und auch zwingend erforderlich.
Ein Mann, der nebenberuflich als Fotograf, Tauchlehrer und Autor tätig war, wurde vom zuständigen Finanzamt aufgefordert, seine Steuererklärung in elektronischer Form abzugeben. Er lehnte dies ab, da sein Jahresgewinn auch in Zukunft bei nur etwa 500 Euro liegen würde. Außerdem führte er Sicherheitsbedenken an, da er bereits in der Vergangenheit Opfer von Hackerangriffen wurde. Selbst beim Online-Banking, so seine Argumentation, könne keine absolute Sicherheit garantiert werden. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag ab. Auch ein Einspruch und Klage des Selbstständigen blieben erfolglos.
Risiko eines Hacker-Angriffs zumutbar
Die Richter des FG Rheinland-Pfalz erklärten, dass die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung Pflicht sei, sofern der Gewinn mehr als 410 Euro betrage. Daran gäbe es gar keine Zweifel.
§ 150 Abs. 8 Abgabenordnung besagt, dass die Papierform nur dann möglich ist, wenn die elektronische Form für den Seuerzahler unzumutbar wäre. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Unternehmer keinen Steuerberater hat und aus Altersgründen weder einen Computer noch Internet bedienen könnte und die Buchhaltung in Papierform erledigt. Im vorliegenden Fall sind diese Umstände allerdings nicht gegeben.
Selbst das Restrisiko eines Hacker-Angriffs müsse im Hinblick auf das staatliche Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnisse hingenommen werden. Eine absolute Sicherheit könne sowieso niemals gewährt werden. Auch bei Steuererklärungen in Papierform, könnten Kriminelle in die Wohnung des Unternehmers oder in einen Postbriefkasten oder in die Post selbst oder im Finanzamt einbrechen und die Daten stehlen…
Selbst Bedenken hinsichtlich der „NSA-Affäre“ würden die Richter nicht gelten lassen. In einem ähnlichen Fall hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass trotz Sicherheitsbedenken auch bei der Umsatzsteuer die elektronische Steuererklärung vorgeschrieben sei.
Die Richter ließen keinen Zweifel daran, dass es dem betroffenen Unternehmer möglich und zumutbar sei, seine Steuererklärung in elektronischer Form abzugeben, daher wurde auch eine Revision beim Bundesfinanzhof gar nicht erst zugelassen.
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