Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird, erhält er regelmäßig eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Dass diese auch die Sonn- und Feiertagszuschläge mit enthalten muss, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Es ging im besagten Fall um eine Arbeitnehmerin, die an mehreren Sonntagen erkrankt war, deren Arbeitgeber die Sonn- und Feiertagszuschläge bei der Entgeltfortzahlung jedoch nicht berücksichtigte. Das Bundesarbeitsgericht wies darauf hin, dass diese Zuschläge grundsätzlich mit zu zahlen seien, da sie eine Gegenleistung am Wochenende erbrachte und somit eine besonders lästige Arbeitsleistung darstellten. Diese dürfe im Krankheitsfall nicht aufgehoben werden, da die Entgeltfortzahlung dem Arbeitnehmer das volle Einkommen sichern müsse, wozu auch Zuschläge zählen.
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