Die Umlage für das Insolvenzgeld ist erhöht worden. Seit dem 01.01.2010 müssen statt 0,1 Prozent nun 0,41 Prozent abgeführt werden.
Die Insolvenzgeldumlage dient der Finanzierung der Erstattung ausgefallener Nettolöhne von Arbeitnehmern, die in einem insolventen Unternehmen tätig sind. Die Erstattung ist begrenzt auf drei Monatseinkommen vor der Bekanntgabe des Insolvenzereignisses bzw. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wer keine Umlage für Insolvenzgeld zahlen muss
Es gibt aber auch einige Arbeitgeber, die von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage befreit sind. Hierzu zählen Arbeitgeber der öffentlichen Hand, darunter Bund, Länder und Kommunen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie die Krankenkassen selbst und private Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer im eigenen Haushalt beschäftigen. Hier gelten lediglich Ausnahmen für juristische Personen, die die Umlage wiederum zahlen müssen.
Wird eine haushaltsnahe Dienstleistung über eine Agentur erbracht, so muss diese allerdings die Insolvenzgeldumlage entrichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mitarbeiter auch noch in den Geschäftsräumen des Unternehmens beschäftigt werden.
Insolvenzgeldumlagenerhöhung und die Aussagekraft
Die Erhöhung der Insolvenzgeldumlage musste deshalb eingeführt werden, weil aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise die Anzahl der Insolvenzen von Unternehmen stark angestiegen ist. Aus der aktuellen Insolvenzstatistik geht eine Vervierfachung der Unternehmensinsolvenzen jedoch nicht hervor. Dennoch wurde die Umlage um das Vierfache erhöht. Damit zeigt sich eine deutlich stärkere Aussagekraft bei dieser Umlagenerhöhung.
Einzig bei dem Einzug der Insolvenzgeldumlage hat sich nichts geändert, dieser erfolgt nach wie vor über die Krankenkassen. Sie hatten diese Aufgabe bereits zum 01.01.2009 übernommen.
Quelle: http://www.luebeckonline.com
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