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Esstischgruppe ist keine Betriebsausgabe

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 12. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Kann eines Esstischgruppe als Betriebsausgabe angesetzt werden? Selbstverständlich – sofern nachgewiesen werden kann, dass sie betrieblich erforderlich ist. Doch kürzlich urteilte das FG Rheinland-Pfalz, dass eine Esstischgruppe nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, wenn der Unternehmer diese in seinen privaten Räumen aufstellt.

Neustadt an der Weinstraße, 26. April 2016 – Konkret ging es darum, dass ein Unternehmer (gewerbliche Bauleitung) eine Esstischgruppe zum Preis von 9.927 Euro erwarb. Die Möbeleinrichtung bestand aus einem Esszimmertisch aus Nussbaum und 6 weißen Lederstühlen. Die Möbel kamen jedoch nicht ins Büro, sondern in seinem zum Wohnzimmer hin offenen Essbereich. Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung von Betriebsausgaben und Vorsteuerabzug ab. Daraufhin erhob der Unternehmer Klage beim FG Rheinland-Pfalz.

Der Unternehmer meinte, dass er auf die Esstischgruppe angewiesen sei, da er nur dort Pläne usw. bearbeiten und Besprechungen abhalten kann. Sein Büro und die dortigen Möbel seien dafür zu klein. Angeblich würde die Esstischgruppe zu 3/7 betrieblich und lediglich am Wochenende privat genutzt.

Finanzgericht lehnt Betriebsausgabenabzug ab

Das Finanzgericht lehnte die Klage des Unternehmers ab und gab dem Finanzamt Recht. Das FG begründete sein Urteil damit, dass die Möbel der Einrichtung eines privaten Raums diene – in dem Falle dem Wohn-/Esszimmer des Unternehmers. Die Gegenstände können somit nicht so behandelt werden, als würden sie sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke genutzt. Da die Esstischgruppe im privaten Zimmer des Unternehmers steht, muss bei der Berechnung der Nutzung auch die “Nicht-Nutzung” berücksichtigt werden.

Das Gericht rechnete vor, dass die betriebliche Nutzung lediglich 2,9 Prozent betrage. Für eine steuerliche Berücksichtigung sind jedoch mindestens 10 Prozent notwendig. Laut den Aufzeichnungen des Klägers, hatte dieser ohnehin nur Einzelgespräche geführt. Für 4 der 6 Stühle bestehe daher gar keine betriebliche Notwendigkeit. Zu guter Letzt lassen auch die Kosten für Möbeleinrichtung darauf schließen, dass der Unternehmer sich hier in erster Linie vom persönlichen Geschmack habe leiten lassen und nicht von Zweckmäßigkeit.

Das Urteil (vom 11. Februar 2016 – Az. 6 K 1996/14) ist zwar noch nicht rechtsgültig, Rechtsmittel sind jedoch nicht zugelassen. Der Unternehmer könnte somit nur eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.


Bildnachweise: © arsdigital/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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