Während ab 2008 durch die Abschaffung der degressiven Abschreibung die doch gerade erst für 2006 und 2007 verbesserten Absetzungsmöglichkeiten für das Anlagevermögen wieder gekürzt werden, wird gleichzeitig die Möglichkeit der Ansparabschreibung nach §7g EStG, die schon bisher besteht, ausgeweitet. Was man dem Mittelstand auf der einen Seite nimmt, das gibt man ihm auf der anderen wieder. Dies ist natürlich einfach, überzeugend und völlig unbürokratisch. Wir werfen einen Blick auf die wirklich zielgerichtete deutsche Steuerpolitik ab 2008.
So ist eine Abschreibung (AfA) zwar eigentlich eine Absetzung für Abnutzung, die gemäß §7 EStG mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlagegegenstandes beginnt, aber auch eine Abschreibung vor der eigentlichen Anschaffung ist möglich. Aus der dadurch erzielten Steuerersparnis soll die spätere Anschaffung des Anlagegutes erst finanziert werden.
Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes, so kann er schon vor der Anschaffung oder Herstellung nach §7g EStG eine Ansparabschreibung (den „Investitionsabzug“) bilden. Diese beträgt derzeit 20% und wird 2008 auf 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht. In dieser Höhe bildet der Steuerpflichtige eine steuermindernde Rücklage, wenn sein Betriebsvermögen und sein Gewinn bestimmte Grenzen nicht überschreitet (§7g Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) bis c) EStG). Die Förderung soll schließlich nur kleinen und mittleren Betrieben zugute kommen.
Bis zum zweiten Jahr nach der Bildung dieser Rücklage, über also insgesamt drei (bisher nur zwei) Jahre, muß das beabsichtige Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden sein. Dann hat der Steuerpflichtige die gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen und kann gleichzeitig die Abschreibung für den Gegenstand in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, daß das Objekt in Deutschland bleibt und betrieblich genutzt wird. Der Steuerspareffekt der Abschreibung wird auf diese Art bis zu drei Jahre vor die Anschaffung oder Herstellung vorverlagert, was die Investition durch Steuerminderung erleichtern soll.
Wird das Investitionsobjekt nicht angeschafft oder hergestellt, so wird die Rücklage gewinnerhöhend rückwirkend aufgelöst – und der Steuerspareffekt ist futsch.
Aber mehr noch: bei abnutzbaren beweglichen Anlagegegenständen, wie z.B. Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, können neben der Abschreibung nach §7 EStG, die ab 2008 ja nur noch linear sein darf, in fünf Jahren jeweils 20% zusätzlich abgeschrieben werden – eine Sonderabschreibung, die ebenfalls eine zusätzliche Steuerersparnis bietet.
Der steuererhöhende Effekt des Wegfalles der degressiven Abschreibung wird damit vielfach mehr als überkompensiert. Für kleine und mittlere Betriebe innerhalb der Grenzen des §7g EStG – die meisten Handwerksbetriebe und kleinen Gewerbetreibenden oder Freiberufler fallen locker darunter – bedeutet dies einen deutlichen Investitionsanreiz. Das aber muß man vorher wissen, denn das Finanzamt, das nach §89 Abs. 1 AO den Steuerpflichtigen beraten und die Stellung von Anträgen sogar anregen (!) soll, wird es kaum von sich aus den geschröpften Steuerbürgern verraten.
Schaffe, schaffe, Häusle baue, Butterbrot statt Schnitzel kaue: wer investiert (und weniger konsumiert), der zahlt weniger Steuern. Das ist die einfache Wahrheit, die ab 2008 noch gültiger wird als schon bisher. Nur fragen Sie Ihren freundlichen Steuerbrater oder Finanzbeamten selbst danach, denn wer’s nicht weiß ist selber schuld. Und immer auf den Fluren der Behörde immer dran denken: es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten.
Quellen: Unternehmensteuerreform 2008: Neuregelung der Abschreibung des Anlagevermögens | Vorausschau auf die Unternehmensteuerreform 2008 | Unternehmensteuerreform 2008: Neuregelung der gWGs | Formelsammlung der BWL
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