Im vorliegenden Fall hat ein Unternehmer eine Betriebsversammlung an Bord eines Ausflugsschiffes angesetzt. Während dieser Versammlung wurden Fachvorträge gehalten und Speisen und Getränke gereicht. Nach der Versammlung schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest für die Mitarbeiter an.
Gemischt veranlasste Kosten
Die für die Betriebsversammlung entstandenen Kosten sind betrieblich veranlasst und damit kein Arbeitslohn. Anders sieht es bei den Kosten für das Betriebsfest aus. Diese Aufwendungen sind steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Soweit Fahrt- und Verpflegungskosten nicht direkt zuzuordnen sind, müssen sie gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf die Veranstaltungselemente aufgeteilt werden. Als Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen. Wenn bspw. die Betriebsversammlung mit Fachvorträge, Speisen und Getränke zwei Stunden Zeit in Anspruch genommen hat und die Betriebsfeier vier Stunden sind die Kosten im Verhältnis 1:2 aufzuteilen.
Fazit
Die Kosten für die Betriebsversammlung liegen im betrieblichen Interesse und müssen vom Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn versteuert werden. Für die Kosten des Betriebsfestes zuzüglich der anteiligen gemischt veranlassten Kosten, wie Fahrt- und Verpflegungskosten ist Arbeitslohn gegeben. Liegen die Gesamtkosten jedoch unter der Freigrenze von 110,- EUR, ist ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben.
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Quelle: Steuertipps Aktuell September 2009
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