Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Gewerbetreibende mit nur einem einzigen Auftraggeber, ihre Fahrtkosten lediglich eingeschränkt steuerlich geltend machen können. Auf die tatsächlich entstandenen Kosten kommt es dabei nicht an.
Zur Begründung hieß es, dass der Unternehmer über keine eigene Betriebsstätte verfügt. Daher gilt der Ort als Betriebsstätte, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Damit gelten die Fahrten des Unternehmers zwischen seinem häuslichen Büro und seinem Auftraggeber als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Und in solchen Fällen werden die Fahrtkosten einkommensteuerlich pauschal abgesetzt. Für Betriebsinhaber ändert sich damit nichts.
Damit grenzt sich der X. Senat von einem Urteil des VI. Senats ab. Dieser stellte klar, dass bei Arbeitnehmern, der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ könne nur eine Betriebsstätte des Arbeitgebers sein, nicht aber eine Einrichtung des Kunden. Damit können Arbeitnehmer die tatsächlich anfallenden Kosten ansetzen. Nach Auffassung des BFH ist diese Definition aber nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmer und dessen Kunden übertragbar.
Der Gesetzgeber reagierte jedoch bereits mit Wirkung ab dem 01. Januar 2014 auf das Urteil und weicht von den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung ab.
Folgen in der Praxis
Für Betriebsinhaber ändert sich mit dem Urteil nichts. Allerdings bedeuten die Entscheidungen eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten bis einschließlich 2013, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen. Bei Nutzern von öffentlichen Verkehrsmitteln hingegen, ergibt sich meistens eine Verbesserung, da in diesem Fall die Entfernungspauschale über den entstandenen Kosten liegt.
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