Auch in Zeiten von Handy und Internet müssen Unternehmer oft genug persönlich präsent sein. Ob die Fahrten eines Geschäftsmannes oder einer Geschäftsfrau beruflich oder privat veranlasst sind, ist dabei nicht sofort klar, obwohl das erhebliche rechtliche und steuerliche Auswirkungen haben kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun einen Fall entschieden, in dem der Unternehmer einen geschäftlichen Pkw auch für Fahren zu seinem Wohnsitz nutzte. Das sei – anders als bei Arbeitnehmern – keine unentgeltliche Wertabgabe des Unternehmens und entsprechend nicht umsatzsteuerpflichtig.
Privatwohnung als Sitz der Gesellschaft
Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter hatte den Sitz einer GmbH an der Adresse gemeldet, an der er auch privat mit seiner Lebensgefährtin wohnte. Während sich die Betriebsstätte der Gesellschaft an einem anderen Ort befand, gab es im Keller des Wohnhauses zumindest einen Serverschrank, der zur regelmäßigen betrieblichen Datensicherung genutzt wurde.
Für Fahrten zwischen Wohn- bzw. Geschäftssitz einerseits und der Produktionsstätte andererseits nutzte der Kläger einen der GmbH als Betriebsvermögen zugeordneten Pkw. Für das Fahrzeug bestand der übliche Anspruch auf Vorsteuerabzug. Vertraglich festgeschrieben war der Anspruch des Betroffenen, den Wagen auch für Privatfahrten nutzen zu können.
Nur ein häusliches Arbeitszimmer?
Das Finanzamt war nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung der Meinung, der Kellerraum am Wohn- und Geschäftssitz sei nur ein häusliches Arbeitszimmer. Die entsprechenden Wegstrecken zur eigentlichen Betriebsstätte wären keine Dienstreisen, sondern unternehmensfremde .
So wurde die vermeintlich private Verwendung des Pkw als unentgeltliche Wertabgabe der GmbH betrachtet, für die Umsatzsteuer gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) gezahlt werden sollte.
Unternehmer anders zu beurteilen als Arbeitnehmer
Der Einzelunternehmer wollte den Steuerbescheid nicht akzeptieren und ging damit bis zum BFH. Dort entschieden die Richter über die eingelegte Revision zu seinen Gunsten. Der Unternehmer sei in dieser Sache insbesondere nicht mit Arbeitnehmern zu vergleichen.
Für diese hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nämlich entschieden, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch im Dienstwagen steuerlich grundsätzlich der Privatsphäre und nicht Zwecken des Unternehmens zuzuordnen sind.
Der Unternehmer hingegen sucht seinen Betrieb auf, um unternehmerisch tätig zu sein und nicht weil er arbeitsvertraglich dazu verpflichtet ist. Auch Fahrten zwischen Wohnort und Produktionsstätte sollen demnach der Ausführung von Umsätzen dienen, begründete der BFH sein Urteil. Die Fahrtstrecken sind damit nicht unternehmensfremd und unterfallen folglich nicht der Umsatzsteuer.
(BFH, Urteil v. 5.6.2014, Az.: XI R 36/12)
Armin Dieter Schmidt
Rechtsanwalt
Redakteur – Juristische Redaktion
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