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Fahrtenbuch führen seit 2006 wichtiger denn je zu vor

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Bisher hatten Kleinunternehmer und Freiberufler hinsichtlich der Geltendmachung von Kfz-Kosten ein leichtes Leben, doch damit ist es seit 2006 vorbei. Das Bundeskabinett hat mit dem Gesetzesentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen am 20.12.2005 eine neue Regelung hinsichtlich der Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung verabschiedet. 

Aus dieser jedoch noch sehr undetaillierten Beschreibung können folgende Informationen gewonnen werden, wobei jedoch keinesfalls gewährleistet werden kann, dass es sich hierbei um eine endgültige und abschließende Regelung der Bundesregierung handelt. Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit entschieden, dass auch diejenigen Unternehmer, welche ihren Gewinn nach der so genannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, gewillkürtes Betriebsvermögen bilden können. Dazu zählt unter anderem ein Kfz, welches weniger als 50% betrieblich genutzt wird. Der Unternehmer hat in diesem Fall das Wahlrecht, das Fahrzeug privat oder betrieblich zu behandeln. Somit kann er entscheiden, ob die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltendgemacht werden können. Allerdings sieht der Gesetzgeber dieser Gestaltungsfreiheit derzeit etwas enger und möchte gerade den Unternehmern, welche ihren Pkw fast ausschließlich privat nutzen den steuerlichen Gestaltungsspielraum entziehen.

Zur Rechtslage ab 2006:

Wird der Pkw zu weniger als 50% genutzt, dann ist es nach neuster Rechtsprechung ratsam ab dem 1.1.2006 ein Fahrtenbuch zu führen. Der Gesetzgeber verlangt bei allen Unternehmern, welche ein Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, dass der private bzw. der geschäftliche Nutzungsanteile durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Anders ausgedrückt, die zeitunaufwändigere 1% Methode darf nur noch bei Fahrzeugen angewandt werden, welche zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden. Derzeit besteht keine eindeutige Rechtslage für alle diejenigen Fälle, wo das Fahrzeug zu weniger als 50% betrieblich genutzt wird. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass die private Nutzung in diesen Fällen durch das Fahrtenbuch zu erfolgen hat. Fraglich ist allerdings noch, ob das Finanzamt stets die Führung eines Fahrtenbuchs verlangen kann, um dadurch den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln.

Das könnte im schlimmsten Fall folgende Auswirkungen haben: Alle Kleinunternehmer, die einen Pkw zu weniger als 50% betriebliche nutzen, also sehr wenig mit dem Fahrzeug geschäftlich unterwegs sind, müssen ab 2006 ein Fahrtenbuch führen, um die tatsächliche Nutzung dem Finanzamt nachzuweisen. Nur dann können Sie auch die sogenannte 1% Methode anwenden, um die private Nutzung pauschal zu ermitteln. Eigentlich relativ unsinnig, da die einfache und zeitunaufwendige Pauschalmethode erst anwand werden darf, wenn mit der sehr aufwendigen Methode nachgewiesen ist, dass die unaufwendige Methode genutzt werden darf. Das ist vergleichbar mit einer Person, die aus Zeitgründen mit dem Lift auf den Berg fahren möchte, das Ticket dazu aber nur am Gipfel des Berges erwerben kann.

Gesetzlich zugelassene Software für Fahrtenbücher

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Bildnachweise: © Gina Sanders/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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