Wer bei der Erhebung der Umsatzsteuer nicht aufpasst, kann schnell Fehler machen. Welche Fehler bei der Umsatzsteuer auftreten können und was dann zu tun ist, erfahren Sie hier.
Was für Fehler möglich sind, hängt vor allem davon ab, welchen Status der Unternehmer hat. Ein Kleinunternehmer, der gar kein Recht darauf hat, Umsatzsteuer zu erheben, beispielsweise kann den Fehler machen und auf seine steuerfreien Leistungen oder Produkte Umsatzsteuer erheben. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer hingegen kann es passieren, dass sie zu viel oder zu wenig wenig Umsatzsteuer ausweisen. Wie in diesen verschiedenen Fällen zu verfahren ist, erfahren Sie in der folgenden Liste.
Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer
Wurde die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet der Unternehmer diesen Betrag dem Finanzamt. Dieser Fehler kann bspw. einem Einzelhändler unterlaufen, der einen Lebensmittelverkauf mit einem Steuersatz von 19% statt 7% ausweist. Der Händler muss dann den zu hohen Betrag an das Finanzamt abführen lt. § 14c (1) UStG i.V.m. Abschnitt 192 Abs. 9 UStR. Der Rechnungsempfänger hingegen hat nicht das Recht, die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Er kann lediglich die Vorsteuer abziehen, die ihm laut Umsatzsteuergesetz für die in Rechnung gestellte Lieferung oder Leistung zusteht.
Rechnungsberichtigung
Der Rechnungsempfänger kann vom Unternehmer die Berichtigung der Rechnung verlangen. Die korrigierte Rechnung sollte mit der Nennung des Rechnungsdatums und der Rechnungsnummer einen Bezug zur falschen Rechnung herstellen.
Zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer
Wird die Umsatzsteuer zu niedrig ausgewiesen, schuldet der Unternehmer dem Finanzamt den tatsächlichen Steuerbetrag. Dieser Fehler kann bspw. einem Einzelhändler unterlaufen, der neben Lebensmitteln auch die verkauften Hygieneartikel mit einem Steuersatz von 7% ausweist. Obwohl der Unternehmer den eigentlichen, tatsächlich höheren Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen muss, darf der Kunde nur die tatsächlich ausgewiesene, zu niedrige Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Rechnungsberichtigung
Auch in diesem Fall ist die Berichtigung der Rechnung möglich. Ist der Kunde ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer wird er eine Korrektur der Rechnung kaum verlangen wohl aber begleichen, weil er die ausgewiesene Steuer sowie so als Vorsteuer wiederbekommt. Ob ein nichtumsatzsteuerpflichtiger Kunde auf die Nachforderung eingeht, hängt von verschiedenen Umständen ab und bleibt dahingestellt.
Umsatzsteuer wird unberechtigt ausgewiesen
Weisen bspw. Kleinunternehmer oder Privatpersonen Umsatzsteuer aus, schulden sie gem. § 14c (2) UStG (unberechtigter Steuerausweis) die ausgewiesene Steuer dem Finanzamt. Gleiches gilt für Schein- oder Gefälligkeitsrechnungen über eine nicht erbrachte Lieferung oder Leistung. Der Rechnungsempfänger darf die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend machen.
Rechnungsberichtigung
Der Rechnungssteller kann beim Finanzamt schriftlich eine Berichtigung beantragen. Weiterhin muss er gegenüber dem Rechnungsempfänger den unberechtigten Steuerausweis für ungültig erklären.
Zahlt das Finanzamt die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer zurück?
Fall 1: Der Rechnungsempfänger hat den Vorsteuerabzug noch nicht vom Finanzamt wiederbekommen. In diesem Fall wird das Finanzamt nach dem Berichtigungsantrag den Steuerbetrag wieder an den Aussteller der Rechnung auszahlen.
Fall 2: Der Rechnungsempfänger hat den Vorsteuerabzug bereits beim Finanzamt geltend gemacht. In diesem Fall bekommt der Rechnungsaussteller den Betrag erst zurück, wenn der Rechnungsempfänger die Vorsteuer korrigiert und den Betrag zurückgezahlt hat.
Umsatzsteuer auf steuerfreie Leistungen
Sollte auf eine steuerfreie Leistung Umsatzsteuer ausgewiesen sein, schuldet der Unternehmer die ausgewiesene Steuer. Der Rechnungsempfänger darf hingegen keine Vorsteuer geltend machen.
Rechnungsberichtigung
Die Rechnung kann genau wie bei einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer korrigiert werden. Dabei sollte ebenfalls der Bezug zur Originalrechnung unter Nennung der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatum hergestellt werden.
Rechtliche Quellen
Umsatzsteuergesetz (UStG) § 14
Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) R 192
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes
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