Werden Rechnungen ausgestellt, auf denen 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen sind, obwohl die Waren dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wurde dem Rechnungsempfänger bisher der gesamte Vorsteuerabzug verwehrt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.11.2009, das unter dem Aktenzeichen VR 41/08 erging, gibt es nun eine neue Regelung. Wird der falsche Steuerbetrag ausgewiesen, so steht dem Rechnungsempfänger mindestens der ermäßigte Steuerbetrag als Vorsteuer zu. In diesem Fall können also sieben Prozent Vorsteuer trotz allem abgezogen werden. Streitfragen bezüglich des Steuerabzugs für Rechnungen sollten damit in Zukunft entfallen und so auch die Unklarheiten beseitigt werden.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.