Ist die Kündigung wegen fehlender Sprachkenntnisse zulässig? Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 28.01.2010 sorgte für Aufsehen. Es ging dabei um einen Arbeitnehmer, der aufgrund mangelnder deutscher Sprachkenntnisse gekündigt wurde.
Der Fall
Der Arbeitnehmer war seit 1978 bei seinem Arbeitgeber, einem Automobilzulieferer, beschäftigt. Der Mann stammte aus Spanien und hatte nur geringe Kenntnisse in der deutschen Sprache. Bereits 2003 finanzierte der Arbeitgeber einen Deutschkurs, an dem der Arbeitnehmer zwar teilnahm, aber nur mäßige Erfolge erzielte.
2004 dann wurde beim Arbeitgeber eine zertifizierte Qualitätssicherung eingeführt. Voraussetzung dafür war, dass alle Mitarbeiter Arbeitsanweisungen, die schriftlich in deutscher Sprache verfasst wurden, verstehen konnten.
Der betroffene Arbeitnehmer konnte jedoch aufgrund der mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache diese Anweisungen nicht verstehen. Es wurde ihm seitens des Arbeitgebers im Jahr 2005 erneut ein Kurs für die deutsche Sprache angeboten, den er ablehnte.
Auch im folgenden Jahr bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Deutschkurs an, wies ihn sogar daraufhin, dass es bei Nichtinanspruchnahme zu einer Kündigung kommen könne. Als im Jahr 2007 eine erneute Überprüfung der Einhaltung der Qualitätssicherung stattfand und der Arbeitnehmer die schriftlichen Anweisungen noch immer nicht verstand, kündigte der Arbeitgeber zum Jahresende und zwar mit Zustimmung des Betriebsrats.
Arbeitnehmer klagte
Der Arbeitnehmer klagte daraufhin, da es sich um eine Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Herkunft handele, würde ihm gekündigt. In letzter Instanz entschied das BAG (2 AZR 764/08), dass die Kündigung gerechtfertigt sei.
Der Arbeitgeber habe ausreichend Gelegenheit zum Erlernen der deutschen Sprache gegeben und die Kündigung mehrfach angedroht. Es ging einzig um das Wohl des Unternehmens.
Fazit des Falls
Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies, dass Sie das Recht haben, Arbeitnehmer zu kündigen, sollten sie schriftliche Anweisungen nicht verstehen können. Geben Sie ihnen allerdings die Gelegenheit, die deutsche Sprache zu erlernen. Nicht kündigen dürfen Sie, wenn ein umfangreiches Verständnis der deutschen Sprache für die Tätigkeit nicht notwendig ist.
Quelle: https://www.bag-urteil.com
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