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Ferienjob für Schüler ohne Sozialversicherungspflicht

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 30. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Schüler dürfen während ihrer Ferien arbeiten gehen, ohne dass sie zur Sozialversicherung gemeldet werden müssen. Ferienjob heißt das jedoch nur dann, wenn von vornherein feststeht, dass die Tätigkeit nicht länger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr andauern wird.

Für den Arbeitgeber fallen in diesem Fall keine Lohnnebenkosten an.

Wie geht’s weiter?

Anders ist die Sachlage, wenn das Beschäftigungsverhältnis länger andauert als beim Ferienjob vorausgesehen ist. Liegt das Entgelt bei 400 Euro oder niedriger, so liegt ein Minijob vor und es sind entsprechend die pauschalen Beiträge und Umlagen an die Knappschaft Bahn-See abzuführen.

Ist das Entgelt dagegen höher als 400 Euro, so liegt ein ganz normales, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Der Schüler müsste zur Sozialversicherung angemeldet werden.

Ein Beispiel

Schülerin Juliane hilft in den Sommerferien vom 1.8. bis zum 5.9. im nahegelegenen Supermarkt aus. Die Tätigkeit dauert unter 50 Tage und ist somit eine kurzfristige Beschäftigung. Wird Juliane jedoch ab dem 1.11. auf 400-Euro-Basis eingestellt, gelten die Regelungen des Minijobs und die Pauschalen sind abzuführen.

Quelle: http://www.luebeckonline.com


Bildnachweise: © De Visu/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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