Unterhält ein Unternehmer einen teuren Sportwagen und nutzt ihn noch dazu vergleichsweise wenig, kann es sich dem BFH zufolge um einen unangemessenen, betrieblichen Repräsentationsaufwand handeln.
Der Bundesfinanzhof durfte sich kürzlich mit der Frage auseinandersetzen, bis zu welcher Höhe ein Repräsentationsaufwand in Zusammenhang mit einem schnellen, teuren Sportwagen gerechtfertigt sein kann. Das zuständige Finanzamt hatte die angesetzten Betriebsausgaben deutlich gekürzt.
Der Fall: Tierarzt leistet sich Sportwagen
Im vorliegenden Fall hatte ein Kleintierarzt in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils einen Gewinn zwischen 200.000 bis 350.000 Euro erzielt. Die Umsätze lagen jeweils bei rund 800.000 Euro pro Jahr. Er nutzte einen VW Multivan für seine Tätigkeit, der gemäß der 1 Prozent-Methode steuerlich geltend gemacht wurde. Hinzu kam ab dem Oktober 2005 ein geleaster Ferrari Spider, der mit 400 PS in die Riege der Sportwagen zählt. Er machte damit von 2005 bis 2007 folgende Fahrten:
- 2005: Gesamtfahrleistung 550 km, davon 104 km für einen Kollegenbesuch, Rest für den Fahrzeugunterhalt
- 2006: Gesamtfahrleistung 3.800 km, davon 3.500 km für die Fahrt zu neun Fortbildungsveranstaltungen und einem Gerichtstermin
- 2007: Gesamtfahrleistung 2.400 km, davon 2.100 km für die Fahrt zu fünf Fortbildungsveranstaltungen
Die anfallenden Kosten in Höhe von 28.000 Euro (2005), 36.000 Euro (2006) und 34.000 Euro (2007) machte er gemäß Fahrtenbuch entsprechend des betrieblichen Anteils steuerlich als Betriebsausgaben geltend. Das zuständige Finanzamt war mit dem Kostenansatz des Freiberuflers nicht einverstanden und kürzte den Betriebsausgabenabzug auf 1 Euro pro gefahrenen Kilometer. Somit erhöhte sich der Gewinn des Unternehmers enorm und damit auch die Steuerbelastung. Der Tierarzt reichte gegen die Entscheidung Klage vor dem Finanzgericht ein, das die Entscheidung des Finanzamts jedoch dem Grunde nach bestätigte. Lediglich der angemessene Anteil an den Kosten für das Fahrzeug wurde auf 2 Euro pro Kilometer beziffert. Doch damit wollte sich der Tierarzt nicht zufrieden geben und der Fall landete vor dem Bundesfinanzhof.
Die Entscheidung: Unangemessener Repräsentationsaufwand
Der BFH teilte die Auffassung des Finanzgerichts und bestätigte den Kostenansatz in Höhe von 2 Euro pro Kilometer (Urteil vom 29. April 2014, Az. VIII R 20/12). Die Richter stellte klar, dass der geleaste Ferrari dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, da die Leasingzeit 36 Monate betrug und sich die betriebliche Nutzung auf über 50 Prozent belief. Der auf betriebliche Fahrten entfallende Anteil der Aufwendungen konnte somit als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Allerdings sahen die Richter die Höhe der Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen an und beriefen sich auf den eingeschränkten Abzug der Aufwendungen. Demnach sollte ein unangemessen hoher, betrieblicher Repräsentationsaufwand nicht den Gewinn mindern können. Das geltende Recht geht davon aus, dass die Anschaffung von Luxusfahrzeugen auch immer ein persönliches Bedürfnis befriedigt. Deshalb muss genau geprüft werden, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Ist dies nicht der Fall, muss von einem unangemessenen Repräsentationsaufwand ausgegangen werden. Entscheidend war im vorliegenden Fall auch der Nutzungsumfang des Ferrari. Die Richter mussten abwägen, wie wichtig die Repräsentation für den Geschäftserfolg ist. Auch die Größe, der Gewinn und der Umsatz des Unternehmens waren hierfür relevant. Der Tierarzt hatte den Ferrari fast nur für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt – und das auch noch in extrem geringem Umfang. Von einem hohen Repräsentationswert konnte daher im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
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