Unternehmer, die gezahlte Vorsteuer in ihrer Steuererklärung verrechnen wollen, müssen darauf achten, dass die erhaltenen Rechnungen auch alle notwendigen Bestandteile erhalten. Nur die Aussage, dass das Rechnungsdatum gleich dem Lieferdatum entspricht, reicht nicht. Hamburg, 09. Juni 2016 – Immer wieder kommt es zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen Unternehmern und dem Finanzamt, wenn es um vermeintlich nicht korrekte Eingangsrechnungen geht. Zum Teil hängt auch sehr viel Geld davon ab. In einem konkreten Fall wollte ein Textilhändler einen Vorsteuerabzug von mehr als 50.000 Euro geltend machen. Doch das zuständige Finanzamt verwehrte ihm dies, da die Rechnungen nicht korrekt ausgestellt waren. Daraufhin ging der Händler vor Gericht. Doch die Richter gaben dem Finanzamt Recht.
Wie das Magazin des Gründerlexikons mitteilte, gab es vor allem 2 Gründe:
Das Lieferdatum wurde nicht auf den Rechnungen genannt
Die gekaufte Ware war auf der Rechnung nicht ausreichend identifiziert
Angabe von Lieferdatum ist zwingend erforderlich
Damit das Finanzamt die Eingansrechnung anerkennt und den Vorsteuerabzug gewährt, müssen Rechnungen verschiedene Bestandteile aufweisen. Einer davon ist die Angabe des Lieferdatums. Im oben genannten Fall, war zwar ein Rechnungsdatum auf der Rechnung vorhanden, aber kein Lieferdatum. Der Unternehmer begründete dies damit, dass er die Ware persönlich abholte und gleich bar bezahlte. Doch die Richter ließen diese Aussage nicht gelten.
Eine Variante wäre gewesen – wie auch üblich – die Rechnungen mit dem Vermerk zu versehen: “Wenn nicht anders angegeben, entspricht das Lieferdatum dem Rechnungsdatum.”
Gelieferte Ware muss auf der Rechnung genau identifizierbar sein
Weiterhin war auf den Rechnungen nicht ersichtlich, was konkret der Unternehmer eigentlich kaufte. Zwar waren Hinweise wie “Textilien”, “Jacken” oder “Hosen” vorhanden. Doch für eine korrekte Rechnung sind diese Bezeichungen nicht ausreichend. Es muss klar erkennbar sein, was genau der Unternehmer gekauft hat, so dass auch im Nachhinein alles nachvollzogen werden kann.
Denkbar wären hier Angaben zu Größe, Farbe, Artikelnummer, Hersteller, Schnittform usw. möglich gewesen.
Unternehmer, die die Vorsteuer gegenrechnen möchten, sollten also im eigenen Interesse darauf schauen, dass ihre Eingangsrechnungen allen Vorgaben entsprechen. Im Ernstfall bleibt der Unternehmer auf dem Schaden sitzen.
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