≡ Menu

FG Münster: Abgabe der EÜR nicht verpflichtend

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (39 Bewertungen)
Loading ratings...Loading...

Derzeit ist die Abgabe der EÜR nicht (mehr) verpflichtend, denn momentan beschäftigt sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit eben diesem Problem. Er muss nun in einem entsprechenden Verfahren mit dem Aktenzeichen X R 18/09 klären, ob die Abgabe der EÜR aufgrund des § 60 Abs. 4 EStDV mangels einer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig ist.

Dies würde dann die Abgabe eben dieser EÜR komplett in Frage stellen.

Urteil in Münster

Als zuständige Vorinstanz wurde der Fall schon am Finanzgericht Münster verhandelt, wobei es zu einem Urteilsspruch kam, der besagt, dass es an einer amtlichen Rechtsgrundlage für eben diesen Vordruck fehlt. Das heißt, dass der gesamte Vordruck in Frage gezogen wird und nicht zwingend verbindlich eingereicht werden muss. Hierbei kann man bei einem anderslautenden Bescheid also Einspruch einlegen und sich dabei auf das oben genannte Aktenzeichen und das noch nicht beendete Verfahren beziehen.

Richterliche Begründung

Nach Meinung der dortigen richterlichen Instanz kann sich die Finanzverwaltung in solchen Fällen nicht auf den § 60 Abs. 4 EStDV berufen, da die Voraussetzungen einer so genannten gesetzlichen Ermächtigung im Rahmen des EStG nicht vorliegen.

Zum einen vereinfacht das geforderte Vordruckmuster nicht das Besteuerungsverfahren, sondern erschwert es für den betroffenen Unternehmer sogar, so dass eine Ermittlung des Gewinns mittels der bisherigen elektronischen Systeme nach Ansicht der dortigen Richter gültig, verbindlich und auch ausreichend ist. Zum anderen wird eine verstärkte Kontrolle und Ungleichmäßigkeit der Besteuerung vermutet, die ebenfalls nicht zu Gunsten des Unternehmers sondern zu dessen Lasten geht.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können.

Quelle: www.weber-vondergroeben.de


Bildnachweise: © Gina Sanders/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

Kommentar hinterlassen