Das Finanzgericht Münster hat eine maßgebliche Entscheidung für die Abrechnung von sogenannten Dreiecksfahrten, bei denen ein Steuerberater die Autofahrten zwischen Wohnort, Büro und seinen Mandanten abrechnete getroffen.
Ein Steuerberater wollte die Autofahrten zwischen privater Wohnung, Mandanten und seinem Büro als steuermindernd abrechnen. Dafür hat er sowohl für die Fahrten von seiner Wohnung zum Mandanten, weiter zum Büro und zurück zu seiner Wohnung sowie auch den Umweg vom Büro, zum Mandandet bis zu seiner Wohnung als Betriebsausgaben angeführt.
Das Finanzgericht in Münster hat dem Steuerberater zwar zugestanden, dass er für die Einzelteilstrecken der Dreiecksfahrten jeweils 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Entfernungspauschale ansetzen dürfte, machte aber einen deutlichen Unterschied zwischen Betriebsausgaben und Entfernungspauschale. Das Finanzamt erkannte nur Fahrten voll an, die beim Mandanten anfingen oder endeten.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb dürfen nämlich nicht die vollen Betriebsausgaben zur Anrechnung gebracht werden, sondern nur die festgelegten Entfernungspauschalen. Der Steuerberater hatte für seine betrieblichen Fahrten die Kosten mit Hilfe eines Fahrtenbuchs ermittelt. Dabei monierte das Finanzamt die volle Absetzung der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, die er durch Besuche bei unterschiedlichen Mandanten unterbrach. Der Steuerberater hatte die volle Strecke als betriebliche Fahrten als Fahrtkosten aufgeführt. Das Finanzant erkannte ihm jedoch lediglich die Teilstrecken als voll abzugsfähig an, die unmittelbar beim Mandanten begannen oder endeten. Für die direkten Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ließ das Finanzamt nur die halbe Entfernungspauschale (0,15 Euro pro Entfernungskilometer) als steuermindernde Ausgabe zu. Dagegen legte der Steuerberater Klage ein.
Finanzgericht erkannte alle Teilfahrten als pauschal steuermindernd an
Doch das Finanzgericht Münster gab der Klage nur teilweise statt. Einerseits gewährte es dem Kläger die volle Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Entfernungskilometer) für die gesamte Dreiecksfahrt. Gleichzeitig versagte sie dem Kläger jedoch den Betriebsausgabenabzug bei Umwegen über Mandanten. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Argument, dass es sich bei diesen Fahrten um verlängerte Heimfahrten handelte, und deshalb die Begrenzung der Betriebsausgaben auf die gesetzlich festgelegte Entfernungspauschale gültig sei.
Dem Finanzamt hielt es entgegen, dass es für diese Fahrten jedoch die volle Pauschale anerkennen müsse, auch wenn für einen der beiden Wege bereits ein voller Betreibsausgabenabzug gewährt wurde. Bei einer Pauschale handelt es sich um eine Vereinfachung der Abrechnung. Aus diesem Grund ist es einem Kläger nicht zuzumuten, mit unterschiedlichen Abrechnungsbeträgen oder Betriebsausgabenabrechnungen die Fahrten zwischen Wohnort, Büro und Mandant abzurechnen.
Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.12.2012 – 11 K 1785/00 F –
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