Die firmeneigene Website stellt heute einen der wichtigsten Erfolgsfaktoren für ein Unternehmen dar. Die rasante Zunahme technischer Möglichkeiten beeinflusst Design, Struktur und Inhalte der Webseite sowie einmalige und dauerhafte Kosten des Webauftritts. Diese hängen weniger mit den eigenen Ansprüchen an die Homepage zusammen. Vor allem technischer Fortschritt und betriebliche Veränderungen beeinflussen Inhalt und Umfang der Website.
Welche Komponenten zum Webauftritt gehören
Neben der Frage, ob sich Kosten für eine Website absetzen lassen und ob dies auch bei einer Domain möglich ist, ist ein wichtiges Thema auch ob sich weitere zum Internetauftritt gehörende Kosten absetzen lassen. Solche Kosten entstehen insbesondere durch:
- Konzeption und Ideenerstellung
- SEO-Dienstleistung und SEO-Beratung
- Realisierung der technischen und grafischen Gestaltung
- Aufbau von Dateien wie Text, Bild, Animationen und Ton
- Programmierung sämtlicher Codes, Formulare und Skripte
Andere Software, Redaktions- und CMS-Systeme sowie Hardware gehören nicht dazu. Der Name der Domain ist immaterieller Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut zugleich (§ 266 Abs. 2 Buchst. AI1 HGB). Grund: Die Domain ist käuflich zu erwerben, unterliegt allerdings im Gegensatz zur Website keiner nennenswerten Abnutzung (BFH, Urteil v. 19.10.2006, III R6/05). Firmen bewerten Domains und Webseiten daher separat voneinander. Der Verkauf von Ersteren zieht nicht zwingend eine Veräußerung der Website nach sich.
Externe Anschaffungskosten von Domain und Website
Der Buchhalter darf die Domain nicht gewinnmindernd abschreiben, obgleich er ihren Kaufpreis im Anlageverzeichnis erfasst. Eingekaufte immaterielle Wirtschaftsgüter aktiviert die Firma als Anschaffungskosten. Nur bei einer extern erstellten Website darf sie diese bilanzieren. An dieser Stelle berechtigt der Abschluss eines Werkvertrages zu einer ordnungsgemäßen Abschreibung.
Ein Dienstvertrag führt hingegen dazu, dass das Unternehmen die Kosten sofort als Betriebsausgaben verbucht. Da der beauftragte Internetauftritt urheberrechtlichen Regeln unterliegt, muss der Aktivierung eine Lizenzeinräumung vorausgehen. Der Ersteller der Website überlässt dem Betrieb die Urheberverwertungs- und Leistungsschutzrechte zur alleinigen Nutzung. Dieser muss die uneingeschränkte und gewerbliche Verfügungsmacht über die Website erhalten.
Interne Herstellungskosten des Internetauftritts
Erstellt die Firma die Website selbst, entstehen Herstellungskosten, die sie sofort als Betriebsausgaben abzieht. Auch sind die Kosten für eine Softwareentwicklungs-Agentur von der Steuer bzw. dem Gewinn absetzbar. Eine Abschreibung über mehrere Jahre findet aufgrund des steuerlichen Aktivierungsverbots selbst geschaffener Wirtschaftsgüter nicht statt (§ 248 Abs. 2 HGB). Selbst wenn die Seite intern gestaltet und geplant, aber von Dienstleistern mit neuem Webdesign erstellt wird, darf sie nicht bilanziert werden. Auch nicht im Rahmen eines Werkvertrages.
Personal- und Sachkosten sind sofort abziehbare Betriebskosten. Dies gilt nach § 5 Abs. 2 EStG auch für die Steuerbilanz. Schließt eine Firma nur zum Zwecke des sofortigen Abzugs von Betriebskosten einen Dienstleistungs- statt eines Werkvertrages ab und ist erkennbar nicht in der Lage, eine Website in Eigenregie zu realisieren, so nimmt das Finanzamt einen Werkvertrag an.
Kosten richtig ansetzen und abschreiben
Im Gegensatz zu den Herstellungskosten muss die Firma die Anschaffungskosten nach Handels- und Steuerrecht aktivieren und über den Nutzungszeitraum abschreiben. Bisher gibt es keine verbindlichen Regeln für die Nutzungsdauer einer Website. Deshalb greift hier die Abschreibungsdauer für Software von wenigstens drei Jahren. Ohnehin gilt die Website nach drei bis fünf Jahren aufgrund des technischen Fortschritts alt veraltet. Über diese Zeitspanne darf das Unternehmen ausschließlich linear abschreiben.
Wartungskosten sind sofort abzugsfähig
Der fertige Internetauftritt ruft dauerhafte Wartungskosten hervor. Zu diesen gehören:
- Aktualisierung von Dateien und Daten
- Umstellung der Programmierung
- Updates der HTML-Version
- Hinzufügen neuer Unterseiten
- Anpassung der Website an Browser und andere Programme
Diese Kosten stellen Betriebsausgaben dar und mindern den steuerlichen Gewinn bei der Bilanzierung. Das gilt solange, wie die Funktionalität der Webseite nicht entscheidend erweitert wird. Es verbessert sich primär der Informationsgehalt. Experten nennen 15 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als realistische Größe. Auch die laufenden Ausgaben des Hostings fallen unter die Betriebskosten. Bei marktführenden Webhostern sind diese Kosten zu aktivieren, da eine ordnungsgemäße Rechnung vom Dienstleister vorliegt.
Nachträgliche Herstellungskosten
Bei jedem Aufwand, der betrieben wird, um die Website zu verbessern oder grundlegend zu überarbeiten, entstehen nachträgliche Herstellungskosten. Diese sind ebenfalls nur dann aktivierbar, wenn externe Dienstleister am Werk waren.
Da sich der Wert und das Nutzungspotenzial der Website durch neue technische Extras, Shop-Systeme oder einen kompletten Relaunch erhöhen, sind die Kosten dafür zu bilanzieren (§ 255 Abs.2 S.1 HGB). Das gilt auch, wenn der Dienstleister einzelne Webseiten des Internetauftritts austauscht. Nimmt die Firma diese Aufgaben mehrheitlich in die eigenen Hände, muss sie das bisherige Wirtschaftsgut „Website“ in voller Höhe abschreiben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die ursprüngliche Homepage durch einen Werkvertrag externen Ursprungs ist.
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