Führen beide Ehepartner jeder einen eigenen Betrieb, nutzen aber gemeinsam nur einen Firmenwagen, kann auch nur einer von beiden steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. So urteilte der Bundesfinanzhof bereits im Juli.
Seine Frau, die ebenfalls einen kleinen Betrieb führte, besaß kein eigenes Firmenfahrzeug, sondern nutze für ihre Betriebsfahrten das Auto ihres Mannes. Sie beteiligte sich nicht an den Pkw-Kosten, machte aber für jeden betrieblich genutzten Kilometer 0,30 Euro als Betriebsausgabe geltend.
Keine doppelte Anrechnung von Betriebsausgaben
Das Finanzamt ließ diesen Abzug jedoch nicht zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in seinem Urteil vom 15. Juli 2014 (Az. X R 24/12) die Entscheidung des Finanzamts. Der BFH begründete die Entscheidung damit, dass der Ehefrau keine Ausgaben entstanden sind. Eine steuerliche Geltendmachung von Betriebsausgaben, setzen jedoch „Aufwendungen“ voraus. An solchen fehlte es in diesem Fall aber, da die Ehefrau keinerlei Kosten tragen musste.
Insgesamt ist das Steuersystem in dieser Angelegenheit ausgeglichen und sachgerecht, so der BFH. Die Richter entschieden, dass mit der 1%-Regelung die zusätzliche Nutzung des Pkw ohnehin abgegolten sei und bei dem Ehemann keine zusätzliche Einkommensteuer ausgelöst werde. Ein nochmaliger Abzug würde zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendung führen.
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht davon betroffen
In dem Urteil wurden jedoch nicht die Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb angesprochen.
Es kann durchaus sein, dass diese Fahrten, in einem anders gelagerten Fall, zu einer zusätzlichen Betriebsausgabe im Betrieb der Ehefrau führen könnten. Denn auch wenn die Ehefrau keinen eigenen Pkw hat, darf sie eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro steuerlich ansetzen. Diese Pauschale gibt es nämlich unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel.
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