Ab wann muss man Unternehmer ein Gewerbe anmelden und unter welchen Bedingungen kann man als Freiberufler tätig sein? Diese Frage ist vor allem für unerfahrene Neuunternehmer, die sich selbstständig machen wollen, doch eine recht schwierige. Im Folgenden wird die Rechtslage aufgeklärt.
Ob Ihre Tätigkeit ein Gewerbe darstellt (Pflicht zur Gewerbeanmeldung bei der Stadt/Gemeinde und grundsätzlich beim Finanzamt) oder sie als Freiberufler (nicht anmeldepflichtig bei der Stadt/Gemeinde, aber grundsätzlich beim Finanzamt) arbeiten können, hängt insbesondere davon ab, was Sie genau machen.
Von einem freien Beruf spricht man, wenn Ihre Tätigkeit wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch oder unterrichtend ist, andernfalls ist sie ein Gewerbe. Im § 18 EStG gibt es einen ausführlichen Katalog der Berufe, die als freiberufliche Tätigkeiten zählen.
Vorteile des Status als Freiberufler
Wer als Freiberufler seine Arbeit ausführen kann, hat Gewerbetreibenden einige Vorteile. Der bedeutendste ist wohl, dass Freiberufler keine Gewerbesteuer und keinen IHK-Beitrag zahlen müssen. Zudem erspart eine freiberufliche Tätigkeit neben Steuern auch einiges an Arbeit, da Freiberufler statt einer Bilanz nur eine EÜR erstellen müssen. Einige werden sich jetzt fragen, warum der eine Selbstständige Vorteile gegenüber dem anderen hat. Dies wird damit begründet, dass Gewerbetreibende stärker als Freiberufler die Infrastruktur der Stadt nutzen und deshalb mit der Gewerbesteuer ihren Teil zur Erhaltung der Infrastruktur beitragen.
Jedoch lassen sich in beiden Fällen sowohl Reisekosten und Reisenebenkosten (bspw. mit dem eigenen Pkw 0,30 € / km) als auch Abschreibungen für z.B. Laptops absetzen. Werbungskosten können allerdings nicht abgesetzt werden, die Betriebseinnahmen sind in diesem Falle um die Betriebsausgaben zu mindern, was verbleibt ist der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust.
Gemischte Tätigkeiten
Es kann durchaus dazu kommen, dass die eigene Tätigkeit zwar freiberufliche aber auch gewerbliche Bestandteile enthält. Hierbei wird unterschieden, ob die unterschiedlichen Tätigkeiten trennbar sind. Wenn sie leicht trennbar sind, ist nur der gewerbliche Teil als Gewerbe anzumelden. Wenn die Tätigkeiten untrennbar gemischt sind, sind beide voll als Gewerbe anzumelden.
Einkommensteuererklärung
Bei der Einkommensteuererklärung ist für Ihre selbständige Tätigkeit (Gewerbe bzw. freiberufliche Tätigkeit) eine separate Gewinnermittlung (oder Anlage EÜR) zu erstellen, in der der Gewinn zu ermitteln ist. Dieser Gewinn ist dann in die Anlage G (Gewerbebetrieb) oder Anlage S (freiberufliche Tätigkeit, auch als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezeichnet) zu übertragen. Für die Einkommensteuererklärung ist Neuunternehmern, egal ob als Gewerbetreibender oder als Freiberufler, aber dringendstens zu empfehlen, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, da sonst gefährliche Steuerfehler gemacht werden können.
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