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Freiberufler zahlt Gewerbesteuer, wenn gemischte Aufträge untrennbar sind

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2017

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Führt ein Freiberufler, im Beispiel ein EDV Spezialist, Tätigkeiten mit freiberuflichen und auch gewerblichen Elementen aus, liegt regelmäßig nur eine einzige Tätigkeit vor. Ob diese Tätigkeit dem Freiberuflichen oder dem Gewerblichen zugeordnet wird, muss auf Grund des Auftrags ermittelt werden.

Überwiegt der freiberufliche Anteil ist der gesamte Auftrag dem Freien Beruf zuzuordnen. Ist der gewerbliche Anteil höher, muss der Auftrag der gewerblichen Tätigkeit zugeordnet werden. Diese Grundsätze ergeben sich aus dem BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 24.7.2008, VIII B 181/07.

Der im Beispiel genannte Freiberufler, der EDV Spezialist, bot seinen Kunden Leistungspakete, die aus Netzwerkdienstleistungen und der Lieferung der entsprechenden Hardware bestehen, an. Das Gericht sah die Handelstätigkeit, in diesem Fall der An- und Verkauf von Hardware, als wesensfremd für einen Freien Beruf an. Durch die Handelstätigkeit wurde die gesamte Tätigkeit des EDV Spezialisten als gewerblich eingestuft.

Quelle: BFH Beschluss vom 24.7.2008, VIII B 181/07


Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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