Einen Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn zu beantragen, kann ein Unternehmer nur unter der Bedingung, wenn dieser das 55. Lebensjahr erreicht hat oder dauernd berufsunfähig ist.
Kommt es zu einer Betriebsveräußerung, wird der Veräußerungsgewinn steuerlich begünstigt, wenn der Unternehmer eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Freibetrag beträgt 45.000 Euro. Der Freibetrag verringert sich aber, wenn der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Zum Abzug kommt der Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Freibetrag übersteigt. Hierdurch ergibt sich vor allem für kleine Unternehmen eine Steuererleichterung.
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn unterliegt nach Abzug des Freibetrages einer ermäßigten Besteuerung. Voraussetzung ist aber, dass unter Berücksichtigung des Freibetrages, der Betrieb als Ganzes veräußert wird. Wird eine Einzelunternehmung veräußert, dann bestehen beide steuerlichen Vergünstigungen bei der Veräußerung des ganzen Betriebes. Aber eben auch bei der Veräußerung eines Teiles des Betriebes.
Einem Steuerpflichtigen ist es nur einmal im Leben möglich, den Freibetrag zu nutzen. Der Freibetrag kommt in voller Höhe zum Abzug, da eine Aufteilung des Freibetrages auf die einzelnen Betriebsveräußerungen nicht möglich ist. Wird der Freibetrag nicht vollständig genutzt, so entfällt der nicht genutzte Teil ersatzlos.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.