Der Gesetzgeber gewährt dem Arbeitnehmer eine Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge. Für diesen Wert ist es dem Arbeitgeber möglich jeden Monat ein Sachbezug an den Arbeitnehmer steuerfrei zu übermitteln.
Zuwendung zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers
Die Finanzbehörden entschieden in diesem Fall ob die Freigrenze auch für Zahlungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers genutzt werden kann.
Dazu wurde entschieden, dass jede Form von Geldleistungen als Arbeitslohn zu werten sind. Dazu gehören auch Leistungen die für Versicherungen oder ähnliches einfließen. Damit ist der Zuschuss durch die Freigrenze bei der Zukunftssicherung nicht möglich. Die Zahlung von Beiträgen durch den Arbeitgeber in eine Versicherung oder ähnlichem führt im Normalfall zu einer späteren Zahlung durch die Versicherung. Somit ist der Tatbestand des Arbeitslohnes gegeben.Somit ist bei Zahlungen in die Zukunftssicherung die Freigrenze von 44 Euro nicht anzuwenden.
Umgehen der Grenze
In der Regel schenken die Arbeitgeber ihren Angestellten einen Gutschein in der zugelassenen Höhe. Das führt nicht zu Barlohn und wird vom Gesetzgeber akzeptiert. Wobei ein Tankgutschein in der Regel einer Zahlung von Bargeld gleich kommt. So lässt sich der Kritikpunkt finden, dass der Gesetzgeber hier keine eindeutigen Verhältnisse schafft. Ein Zuschuss zu einer privaten Altersvorsorge oder ähnlichem ist nicht möglich und ein Gutschein für die Tankstelle wird problemlos akzeptiert. Der Gesetzgeber sollte an dieser Stelle über eine Änderung nachdenken. Hier gäbe es die Möglichkeit einen Anreiz für die private Altersvorsorge zu geben. Besonders bei den überbelasteten Sozialversicherungssystem und der immer schwieriger werdenden Situation bei der Rentenversicherung sollte an dieser Stelle die private Vorsorge zusätzlich gefördert werden.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 13 / 10001 vom 10.10.2013
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