Die Frist für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung soll laut einem neuen Gesetzentwurf verkürzt werden. Damit sollen EU-Richtlinien umgesetzt werden.
Voraussichtlich soll die neue Regelung zum 01.07.2010 in Kraft treten. Die Zusammenfassende Meldung muss immer dann abgegeben werden, wenn innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Leistungen angefallen sind.
Neue Frist und Bemessungsgrundlagen
Die neue Frist sieht vor, dass die Zusammenfassende Meldung jeweils spätestens bis zum 25. des Folgemonats, in dem innergemeinschaftliche Umsätze erzielt wurden, einzureichen ist. Dabei kann die Frist auch auf eine quartalsweise Abgabe, dann wiederum bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals, verlängert werden. Hierfür spielt die Bemessungsgrundlage eine Rolle. Sie soll 50.000 Euro im Kalendermonat betragen. Vom 01.07.2010 bis 31.12.2011 sind sogar 100.000 Euro pro Monat vorgesehen. Diese Bemessungsgrundlage entspricht den Umsätzen aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen.
Schwierigkeiten in der Praxis
Durch die Verkürzung der Fristen dürfte es zu Schwierigkeiten in der Praxis kommen. Denn Zusammenfassende Meldung und Umsatzsteuervoranmeldung wurden bisher gemeinsam abgegeben. Die Termine fallen nun auseinander und so müssen die Unterlagen dem Steuerbüro frühzeitiger ausgehändigt werden. Eine komplette Umstrukturierung der innerbetrieblichen Buchführung ist damit unumgänglich, was manches Unternehmen vor Probleme stellen dürfte. Dies gilt insbesondere für verspätet eingetroffene Belege, die sehr häufig vorkommen.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.